01.01.2007 | Unfallschadensregulierung
BGH lässt Nachforderung zu
Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt (BGH 17.10.06, VI ZR 249/05, Abruf-Nr. 063557). |
Sachverhalt
Nach einem Unfall ermittelte ein Sachverständiger folgende Werte:
Reparaturkosten brutto | 9.549,22 EUR |
Wiederbeschaffungswert | 7.900,00 EUR |
Restwert | 3.185,00 EUR |
Der Versicherer zahlte vorprozessual rund 2.000 EUR, woraufhin der Kläger den restlichen Teil des Wiederbeschaffungsaufwands (= Wiederbeschaffungskosten) einklagte. Nach Zahlung des Versicherers nahm er die Klage zurück. Mit einer zweiten Klage verlangte er unter Vorlage von zwei Werkstattrechnungen die Regulierung des Schadens auf Basis der konkreten Reparaturkosten (lagen gleichfalls unter 130 %). Das AG gab der Klage statt, das LG wies sie ab. Auf die zugelassene Revision hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Klärung zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
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