01.05.2005 | Unfallschadensregulierung
BGH pfeift Landgericht bei Mietkosten zurück
1. Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12.10.04, VI ZR 151/03, VA 05, 20, Abruf-Nr. 042910, und vom 26.10.04, VI ZR 300/03, VA 05, 21, Abruf-Nr. 042911). |
2. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kfz ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gem. § 287 ZPO. |
(BGH 15.2.05, VI ZR 74/04, NJW 05, 1041, Abruf-Nr. 050809) |
Sachverhalt
Nach einem Unfall vom 10.12.02 wurde der Pkw des Klägers in ein Autohaus zur Reparatur gebracht. Dort stellte man ihm für die Ausfallzeit von 29 Tagen ein Ersatzfahrzeug zum Tarif von 165 EUR pro Tag zur Verfügung. Darin enthalten war ein Vollkaskozuschlag von 25 EUR täglich. Von der Mietwagenrechnung des Autohauses über 5.550 EUR ersetzte der beklagte Versicherer nur 1.370 EUR. Das AG Regensburg erkannte einen Mietpreis von 114,17 EUR pro Tag an und wies die weitergehende Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Seine vom LG Regensburg zugelassene Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das LG.
Entscheidungsgründe
Der Ansicht des LG, nach einem Verkehrsunfall dürfe ein Geschädigter generell nicht zum Unfallersatztarif anmieten, folgt der BGH nicht. Im allgemeinen sei davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoße, weil er zum vergleichsweise teureren Unfallersatztarif angemietet habe, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar sei. Anknüpfend an seine beiden Entscheidungen aus Oktober 2004 schränkt der Senat den Grundsatz der Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs sodann erneut mit dem Hinweis ein, es komme auf die betriebswirtschaftliche Berechtigung der Erhöhung gegenüber dem Normaltarif an. Ob der in Rechnung gestellte Mietpreis in seiner Struktur als „erforderlicher“ Aufwand anzuerkennen sei, müsse das LG mit sachverständiger Hilfe prüfen. Falls die 165 EUR pro Tag nicht zu rechtfertigen seien, müsse weiter geklärt werden, ob dem Kläger „ein wesentlich günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich“ gewesen sei.
Zumindest vorläufigen Erfolg hatte die Revision auch hinsichtlich des Vollkaskozuschlags. Die Kosten einer Vollkaskoversicherung für den Mietwagen könne der Kläger auch beanspruchen, wenn sein Unfallfahrzeug nicht vollkaskoversichert gewesen sei. Entscheidend sei, ob er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt gewesen sei. Das sei insbesondere zu bejahen, wenn sein Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wurde. In der Regel müsse die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz als adäquate Schadensfolge angesehen werden. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung in Betracht kommen, habe der Tatrichter nach § 287 ZPO zu beurteilen.
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