24.03.2009 | Unfallschadensregulierung
BGH zum Haushaltsführungsschaden
Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren (BGH 3.2.09, VI ZR 183/08, Abruf-Nr. 090822). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Die allein stehende erwerbstätige Klägerin war bei einem Unfall 2003 schwer verletzt worden. Mehrfach wurde sie stationär behandelt, auch noch in 2007. Ihren Haushaltsführungsschaden berechnete sie fiktiv, eine Ersatzkraft stellte sie nicht ein. Vorgerichtlich erhielt sie 3.500 EUR. Das OLG sprach ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung weitere 7.743 EUR zu. Die Revision der Klägerin war erfolglos. Der BGH hat die am Tabellenwerk Schulz-Borck/Hofmann orientierte Schätzung gebilligt. Der auf 21,7 Wochenstunden geschätzte Arbeitsaufwand (Zeitbedarf) war zuletzt unstrittig. Ziel der Revision war u.a., den Wert für die Zeit der Krankenhausaufenthalte, vom OLG mit ca. drei Wochenstunden veranschlagt, höher anzusetzen. Das gelang nicht. Erfolglos blieben auch die Angriffe gegen die Zugrundelegung von BAT X nach Maßgabe der Tabelle 3 von Schulz-Borck/Hofmann.
Was Sanden/Danner für den Nutzungsausfall ist, ist Schulz-Borck/Hofmann für den Ausfall im Haushalt. Allerdings kann keine der neun Einzeltabellen konkreten Sachvortrag ersetzen. Hier liegt das Hauptproblem für den Anwalt (siehe Ernst, VA 08, 42). Dass auch Singels (Frauen wie Männer, Erwerbstätige wie Rentner) selbst ohne Einstellung einer Ersatzkraft Anspruch auf Ausgleich unfallbedingten Haushaltsführungsschadens haben, ist seit langem anerkannt. Im BGH-Fall (2003) konnten noch die BAT-Tabellen zugrundegelegt werden, wobei der VI. ZS auch insoweit den Rückgriff auf Schulz-Borck/Hofmann (Tabelle 3) gebilligt hat. Zur Aktualisierung muss von BAT auf TVÖD umgeschlüsselt werden. Dazu OLG Frankfurt 29.10.08, 22 W 64/08, Abruf-Nr. 090898, unter Hinweis auf Nickel/Schwab, SVR 07, 17.