01.03.2005 | Unfallschadensregulierung
BGH zum Kinderunfall im ruhenden Verkehr
Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 S.1 BGB n.F. greift nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat – Anschluss an BGH 30.11.04, VI ZR 335/03, Abruf-Nr. 043097 = VA 05, 1 = NJW 05, 354 – (BGH 21.12.04, VI ZR 276/03, Abruf-Nr. 050278). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Am 28.10.02 beschädigte der damals 9 Jahre alte Beklagte den ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten Pkw der Klägerin, als er mit seinem Rad entweder auf dem Bürgersteig fuhr oder, so seine eigene Darstellung, auf der Fahrbahn beim Wenden stürzte. Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG hat den Beklagten bis auf einen Teilbetrag verurteilt. Die Revision hat der BGH im Anschluss an seine beiden Urteile vom 30.11.04 (VA 05, 1) mit der aus dem Leitsatz ersichtlichen Begründung zurückgewiesen. Verschuldensfähigkeit (§ 828 Abs. 3 BGB) und Verschulden (§ 276 BGB) hat er gleichfalls bejaht. Eine Mithaftung der Klägerin aus Betriebsgefahr wurde abgelehnt.
Praxishinweis
Sobald der BGH auch über die Revision zu LG Koblenz NJW 04, 858, entschieden hat, werden wir auf die Gesamtthematik „Kinderunfall im ruhenden Verkehr“ näher eingehen.