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  • 01.02.2005 | Unfallschadensregulierung

    BGH zum Nutzungsausfall und Minderwert bei älteren Fahrzeugen

    1. Der Tatrichter hält sich im Rahmen seines Schätzungsermessens (§ 287 ZPO), wenn er die Nutzungsausfallentschädigung bei einem 16 Jahre alten, ca. 164.000 km gelaufenen Pkw anhand der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch ermittelt und das Fahrzeug dabei um 2 Gruppen herabstuft.  
    2. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei einem 16 Jahre alten Pkw (Wiederbeschaffungswert 2.100 EUR) mit Beschädigungen an nicht tragenden Teilen einen merkantilen Minderwert verneint.  

     

    Sachverhalt

    Bei einem Unfall wurde der 16 Jahre alte und ca. 164.000 km gelaufene Mercedes 200 D der Klägerin beschädigt. Betroffen waren nur nicht tragende Teile. Strittig blieben die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung und die Wertminderung. Die Versicherung hat der Klägerin für 10 Tage lediglich Vorhaltekosten i.H.v. 25 EUR pro Tag gezahlt und jeglichen Minderwert-Ausgleich abgelehnt. Das AG hat die Klage in beiden Punkten abgewiesen. Das LG hat der Klägerin eine weitere Nutzungsausfallentschädigung von 90 EUR zuerkannt, den Anspruch auf Ersatz von merkantilem Minderwert angesichts der Art der Schäden, des Fahrzeugalters und der Höhe des Wiederbeschaffungswertes aber gleichfalls verneint. Die zugelassene Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach allgemeinen Ausführungen geht der BGH unter Darstellung des gesamten Meinungsspektrums auf die umstrittene Frage ein, wie die Entschädigung bei älteren Fahrzeugen zu bemessen ist. Mit dem vom X. ZS entschiedenen Fiat-Fall (NJW 88, 484) sei der Streitfall nicht vergleichbar, denn der ca. 10 Jahre alte Fiat 500 habe zahlreiche Mängel gehabt, während dem Pkw der Klägerin ein guter Pflegezustand bescheinigt worden sei. Die vom LG praktizierte Schätzung – Herabstufung in der einschlägigen Tabelle um 2 Gruppen – sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ab welchem Alter und um wie viele Stufen eine Herabstufung zu geschehen habe und ob alternativ auch die letzte Tabelle mit Notierung des Unfallfahrzeugs herangezogen werden könne, brauche nicht abschließend entschieden zu werden.  

     

    Mit Blick auf kritische Stimmen im Schrifttum stellt der BGH zunächst klar, dass er an seiner Rechtsprechung zum merkantilen Minderwert grundsätzlich festhalte. Bis zu welchem Alter bzw. bis zu welcher Laufleistung ein Ausgleich zuerkannt werden könne, habe er bisher nicht entschieden und auch der jetzige Fall verlange keine abschließende Stellungnahme. Denn die tatrichterliche Überzeugung von einem Ausbleiben einer Wertminderung sei unter den gegebenen Umständen revisionsrechtlich unbedenklich.