01.05.2007 | Unfallschadensregulierung
BGH zum Restwert bei Totalschadensabrechnung
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (BGH 6.3.07, VI ZR 120/06, Abruf-Nr. 071214). |
Sachverhalt
Nach dem (Kläger-)Gutachten ergaben sich folgende Eckdaten:
| 2.511 EUR |
| 1.800 EUR |
| 500 EUR |
Der Kläger benutzte sein verkehrssicheres Fahrzeug unrepariert weiter. Etwa zwei Wochen nach dem Unfall legte die beklagte Versicherung ihm zwei Internet-Restwertangebote vor, eines über 550 EUR, das andere über 1.300 EUR. Letzteres stammte von einem überregionalen Aufkäufer, der anbot, das Fahrzeug gegen Barzahlung kostenfrei abzuholen. Ihrer Abrechnung legte die Beklagte das höhere Angebot zugrunde. Mit seiner Klage verlangt der Kläger weitere 900 EUR, wobei er als Restwert nicht die 500 EUR aus dem Gutachten in Ansatz bringt, sondern als Mittelwert 400 EUR (der Sachverständige hatte seiner Schätzung Angebote von 300 und 500 EUR zugrunde gelegt). Die Instanzgerichte haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Abrechnung zugunsten des Klägers korrigiert.
Entscheidungsgründe
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