01.02.2005 | Unfallschadensregulierung
BGH zum Unfallersatztarif
Ein „Unfallersatztarif“ ist nur insoweit ein „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung gem. § 249 S. 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa durch Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (BGH 12.10.04, VI ZR 151/03, NJW 05, 51, Abruf-Nr. 042910). |
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen mit zugelassenem Inkassobüro, verlangt von dem beklagten KH-Versicherer Ersatz restlicher Mietwagenkosten. Dabei beruft sie sich auf eine Abtretungsvereinbarung mit dem Geschädigten, einem Taxiunternehmer. Eines seiner beiden Fahrzeuge war am 12.3.99 unfallbedingt beschädigt worden und reparaturbedingt 2 Wochen ausgefallen. Für die Ausfallzeit mietete der Taxiunternehmer nacheinander je ein Fahrzeug der Klägerin zu deren Unfallersatztarif an (Tagesgrundpreis: 170 DM, km-Preis: 1,40 DM, Zusatzausstattung: Taxi 27 DM/Tag). Bei der Abrechnung mit der Versicherung blieb ein Betrag von 1.893,96 DM unreguliert. Das AG hat der Klage stattgegeben. Das LG hat sie abgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Sie führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LG.
Entscheidungsgründe
Zunächst hat der BGH sich mit der Frage befasst, welchen Inhalt der Mietvertrag hat, ob es – wie vom LG angenommen – zu einer Miete ohne Mietzins in Geld oder – wie üblich – zu einem Vertrag mit einer Miete (hier: nach dem Unfallersatztarif) gekommen ist. Allein Letzteres sei nach dem Wortlaut der Vereinbarung und der beiderseitigen Interessenlage richtig. Auf dem Boden dieser Bewertung hat der BGH sodann erörtert, ob die Klägerin nach dem vereinbarten Unfallersatztarif abrechnen dürfe. Diese Frage hat er nicht abschließend entschieden. Das LG müsse – mit sachverständiger Hilfe – prüfen, ob der verlangte Unfallersatztarif in seiner Struktur als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten sei. Dabei komme es auf die Grundsätze an, die der BGH im einzelnen formuliert und im obigen Leitsatz zusammenfasst.
Für den Fall, dass der vereinbarte Tarif nicht als „erforderlicher“ Aufwand anerkannt werden könne, wobei die Beweislast beim Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger liege, sei in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob dem Taxiunternehmer ein günstigerer „Normaltarif“ zugänglich gewesen sei. Auch zu diesem Punkt macht der Senat nähere Vorgaben für das weitere Verfahren.
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