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  • 01.08.2006 | Unfallschadensregulierung

    BGH zur Erforderlichkeit von Mietwagenkosten bei Einheitstarif und zur Erkundigungspflicht

    Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensabrechnung, wenn der Autovermieter nicht zwischen „Unfallersatztarif“ und „Normaltarif“ unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen „Normaltarife“ liegt (BGH 9.5.06, VI ZR 117/05; NJW 06, 2106; Abruf-Nr. 061810).

     

    Sachverhalt

    Am Tag nach dem Unfall mietete der Kläger durch Vermittlung seiner Werkstatt bei einer Autovermietung einen typgleichen Pkw (Mitsubishi Carisma). Nach anderen Anmietmöglichkeiten hatte er sich nicht erkundigt. Die Mietwagenfirma, die nicht zwischen „Unfallersatztarifen“ und „Normaltarifen“ unterscheidet, berechnete für 17 Tage insg. 3.029,92 EUR. Wegen eines nicht regulierten Teilbetrags kam es zum Prozess, an dem die Mietwagenfirma als Nebenintervenientin beteiligt war. In 2. Instanz wurde die Klage auf Zahlung von zuletzt 1.187,77 EUR abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH bestätigt seine neuere Rspr. zum Mietwagenkostenersatz. Jedenfalls die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts (Verletzung einer Erkundigungspflicht) trage die klageabweisende Entscheidung. Die in anderen Fällen erhebliche Frage nach der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs stelle sich hier nicht, weil die Vermieterin nur einen einheitlichen Tarif angeboten habe. Diesen habe das Berufungsgericht mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen „Normaltarifen“ vergleichen dürfen. Die Schätzung des „Normaltarifs“ anhand des SCHWACKE-Mietpreisspiegels auf max. 1.337 EUR sei gleichfalls nicht zu beanstanden.  

     

    Den somit weit überdurchschnittlich hohen und damit objektiv nicht erforderlichen Vertragspreis von rund 3.000 EUR könne der Kläger nur ersetzt verlangen, wenn er darlege und notfalls beweise, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Das sei, so betont der BGH erneut, keine Frage der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, sondern Bestandteil der Erforderlichkeitsprüfung. In Überstimmung mit dem Berufungsgericht legt er dem Kläger einen Verstoß gegen seine „Schadensgeringhaltungspflicht“ zur Last, weil er keinerlei Erkundigungen über andere Anmietungsmöglichkeiten eingezogen habe. Eine Eil- oder Notsituation habe nicht bestanden. Zudem sei dem Kläger spätestens ein Tag nach der Anmietung klar gewesen, dass die Reparatur seines Wagens 11 bis 12 Arbeitstage dauern werde.