01.04.2007 | Unfallschadensregulierung
BGH zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenhöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden (BGH 23.1.07, VI ZR 67/06, Abruf-Nr. 070758). |
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Kläger einen Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeugs. In der Preisvereinbarung heißt es u.a.: „Die Grundgebühr richtet sich A) nach der Schadenshöhe ..., B) nach der aufgewendeten Zeit.“ Der B-Text wurde gestrichen. Der Sachverständige stellte dem Kläger 363,73 EUR brutto in Rechnung. Die Grundgebühr war laut Schadenshöhe mit 221,56 EUR netto berechnet. Der Rest entfiel auf Nebenkosten. Die beklagte Versicherung lehnte jegliche Erstattung ab. Das AG gab der Klage voll statt, das LG nur in Höhe von 160 EUR. Auf die zugelassene Revision des Klägers hat der BGH die Sache an das LG zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Zunächst wiederholt der VI. Senat seine Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten, um dann auf die entscheidende Frage einzugehen, ob in Verkehrsunfallsachen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB ersetzt verlangt werden kann. Mit der ganz überwiegenden Judikatur der Instanzgerichte hat er dagegen keine grundsätzlichen Bedenken. Allein dadurch, dass der Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornehme, überschreite er nicht die Grenzen rechtlich zulässiger Preisgestaltung. Was den Geschädigten und seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens angeht, so braucht er laut BGH nicht den Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
Praxishinweis
Mit seinem durch und durch überzeugend begründeten Urteil erteilt der BGH allen Versuchen eine Absage, die Position „Sachverständigenkosten“ ganz oder teilweise mit dem Argument zu streichen, das Honorar sei regelwidrig in Anlehnung an die Schadenshöhe und nicht, was allein richtig sei, nach Maßgabe des Zeitaufwands berechnet. Dahingehende Urteile der Instanzgerichte sind somit überholt. Auch wenn eine Abrechnung nach Schadenshöhe vertrags- wie schadensrechtlich grundsätzlich zulässig ist (zur vertragsrechtlichen Problematik zuletzt BGH VersR 07, 218 = NJW-RR 07, 123), kann der Versicherer im Einzelfall die Angemessenheit des auf dieser Basis ermittelten Honorars bestreiten. Im Verhältnis zum Geschädigten ist er damit grundsätzlich nicht zu hören (OLG Naumburg 20.1.06, 4 U 49/05, Abruf-Nr. 060586 = SP 06, 182). Was ihm bleibt, ist ein Regress gegen den Sachverständigen. Für Anwälte von Sachverständigen hilfreich ist hier die BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 (siehe E. Fuchs, Der Kfz-Sachverständige 5/2006, S. 23 ff.).
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