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  • 23.05.2008 | Unfallschadensregulierung

    Dauerstreitpunkt „Vorschaden“

    von VRiOLG Dr. Christoph Eggert, Düsseldorf

    „Bitte teilen Sie als Wissenserklärungsvertreter mit, dass alle Schäden, die im Gutachten des Sachverständigen Müller kalkuliert wurden, auf dieses Ereignis zurückzuführen sind“, so die Aufforderung eines Haftpflichtversicherers an den Anwalt des Anspruchstellers. Ein anderer verlangt eine „verbindliche Erklärung dazu, inwieweit Vorschäden am Fahrzeug vorhanden waren“. Häufig endet die Sache im Streit, sodass die Gerichte entscheiden müssen. Wir berichten über den aktuellen Stand der Rechtsprechung und geben Praxishinweise – für beide Seiten.  

     

    Checkliste 1: Was muss der Geschädigte nach dem Unfall beachten?

    1. Verhalten gegenüber dem Sachverständigen  

    a) Vollständig und fachgerecht beseitigte Vorschäden sind in eindeutigen Reparaturfällen (anders bei wirtschaftlichem Totalschaden) ohne Nachfrage des Sachverständigen grundsätzlich nicht mitteilungspflichtig, gleichviel, ob sie in oder außerhalb des Bereichs der aktuellen Beschädigungen liegen. Dem Geschädigten kann also nicht angelastet werden, die Beauftragung des Sachverständigen der Werkstatt überlassen und keinen direkten Kontakt zum Sachverständigen aufgenommen zu haben.

     

    b) Unreparierte (offene) Vorschäden müssen dem Sachverständigen nicht mitgeteilt werden, wenn sie mit dem aktuellen Schadensereignis eindeutig in keinerlei Zusammenhang stehen. Beispiel: aktueller Heckschaden nach Auffahrunfall, offener Vorschaden Frontstoßfänger. Gegenbeispiel: Neuschaden gleichfalls am Heck, unreparierte Beule an der Heckklappe oben. Zwar nachweislich ein Vorschaden, aber auch für einen Sachverständigen nicht ohne Weiteres erkennbar. Vorab-Hinweis an den Sachverständigen empfehlenswert, nach Vorlage des Schadengutachtens jedenfalls Prüfpflicht des Anspruchstellers.

     

    c) Nur unvollständig oder unfachmännisch beseitigte Vorschäden, die der Sachverständige nicht ohne Weiteres als unfallfremd erkennen kann, etwa wegen Überdeckung mit dem Neuschaden, sind grundsätzlich mitzuteilen (KG NZV 03, 84). Zur Ermittlungspflicht des Sachverständigen bei Vorschäden s. AG Mainz VersR 96, 771.

     

    2. Vorschäden bei der Schadenfeststellung und im Schadengutachten 

    a) Terminologie: Die Sprachregelung der Kfz-Sachverständigen ist nicht einheitlich. Mal ist von Altschaden, mal von Vorschaden die Rede. Für manche Gutachter sind Altschäden am Fahrzeug vorhandene, nicht bearbeitete Unfall- oder Betriebsschäden. Dagegen wird unter einem Vorschaden ein vor dem Schadensfall liegendes Ereignis verstanden, bei dem der entstandene Schaden sach- und fachgerecht behoben wurde. Und was ist der nicht einwandfrei instandgesetzte Schaden aus einem früheren Ereignis? Eher ein „Vorschaden“. Hinweis: Richter kennen nur den Begriff „Vorschaden“; sie verwenden ihn unabhängig von der Reparaturfrage, d.h. rein zeitlich.

     

    b)Aufgabe des Sachverständigen: Vorschäden sind einschließlich Reparaturumfang und -qualität zu beschreiben und durch Lichtbilder zu dokumentieren, so Leitsatz 3.4. des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. Werden keine Vorschäden festgestellt, so ist dies auch anzugeben. Dementsprechend befindet sich in nahezu jedem Schadengutachten eine Rubrik „Vorschaden“ bzw. „Altschaden“.
    c)Anwalt des Anspruchstellers: Was im Schadengutachten über Vorschäden/Altschäden steht, ist für den Sachbearbeiter des Versicherers von größtem Interesse. Es muss aber auch den Anwalt des Geschädigten interessieren. Heißt es z.B.: „Der hintere Stoßfänger weist im linken Seitenbereich eine Schrammspur auf, die derzeit nicht dem rechtsseitigen Heckschaden zuzuordnen ist“, besteht Klärungsbedarf. Noch vor Absendung des Gutachtens/Anspruchschreibens sollte der Frage nachgegangen werden, was es mit der „Schrammspur“ auf sich hat. Zwar ist sie (hoffentlich) nicht Gegenstand der Reparaturkosten-Kalkulation des Sachverständigen (prüfen!).

     

    Es geht indes nicht, jedenfalls nicht nur, um das Thema „Zuvielforderung“. Der springende Punkt ist ein anderer: Der Anspruchsteller läuft Gefahr, die Unfallbedingtheit der kompatiblen Neubeschädigungen nicht nachweisen zu können und so später vom Gericht auf Null gesetzt zu werden (näheres Checkliste 3).

     

    Hat der Sachverständige einen nicht oder nicht fachgerecht beseitigten Vorschaden in seine Kalkulation der Reparaturkosten aufgenommen und wird dies vom Anspruchsteller/Anwalt erkannt, muss zur Nachbesserung aufgefordert werden, zweckmäßigerweise bevor der Versicherer sich meldet.

     

    3. Versicherer hakt nach 

    a) Wenn der Versicherer nach Übersendung des Schadengutachtens mitteilt, in dem Gutachten seien Vorschäden erwähnt, die nach Anzahl, Art und Höhe näherer Erläuterung bedürften, und wenn zugleich um den Nachweis einer fachgerechten Reparatur gebeten wird, kann der Anspruchsteller, zumal als dritter oder vierter Besitzer, in Erklärungsnot geraten. Der Mandant sollte spätestens jetzt eindringlich befragt werden, was es mit den Vorschäden auf sich hat.

     

    b) Beseitigt oder nicht beseitigt? Erklärt der Mandant, sämtliche Vorschäden seien im Unfallzeitpunkt vollständig und fachgerecht beseitigt gewesen, ist nach Beweismitteln zu forschen: Werkstattrechnung, Belege über Ersatzteilkäufe, Fotos, eine aussagekräftige Reparaturbescheinigung eines Sachverständigen, Zeugnis des Kfz-Mechanikers oder des Sachverständigen, der das Fahrzeug im reparierten Zustand besichtigt hat.

     

    c) Einen Rechtsanspruch auf Beantwortung der üblichen Vorschaden-Fragen (siehe Einleitung) hat ein Haftpflichtversicherer wohl nicht. Zwar besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, in dessen Rahmen der Anspruchsteller auf das Interesse des Versicherers an einer zuverlässigen Schadensfeststellung in zumutbarem Umfang Rücksicht nehmen muss (s. auch § 3 Nr. 7 PflVersG i.V.m. § 158d Abs. 3 VVG a.F. bzw. § 119 VVG n.F.). Die üblichen Auskunftsverlangen sprengen jedoch den Rahmen des Zumutbaren, zumal bei Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern.

     

    Durch das Angebot, das Fahrzeug selbst zu besichtigen, kann eine eigene schriftliche Stellungnahme geblockt werden. Dass „Mauern“ ein taktischer Fehler sein kann, steht auf einem anderen Blatt. Von Anfang an mit offenen Karten zu spielen, ist erfahrungsgemäß die beste Lösung.

     

    d)Nachbesichtigung: Ob der Haftpflichtversicherer ein Recht zur Nachbesichtigung des begutachteten und womöglich bereits reparierten Fahrzeugs hat, ist strittig (bejahend AG Heilbronn DAR 08, 90; a.A. AG Solingen 14.12.07, 11 C 236/05, Abruf-Nr. 081156). Höchstrichterlich ist die Frage ungeklärt. Eine Weigerung des Anspruchstellers sollte gut überlegt sein, auch mit Blick auf § 93 ZPO (dazu AG Heilbronn a.a.O.).
     

     

    Checkliste 2: Vorgehen im Prozess

    1. Ausgangslage: Der Schädiger muss das gegnerische Fahrzeug so nehmen, wie es ist. M.a.W.: Eine frühere Beschädigung, gleichviel, ob behoben oder nicht, steht der Ersatzpflicht des (Neu-) Schädigers nicht grundsätzlich entgegen.  

     

    2. Naturalrestitution: Der Geschädigte hat Anspruch auf Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall. Ist der frühere Zustand ein „vorgeschädigter“, ändert das nichts. Den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag kann er vom Schädiger/Versicherer verlangen (§ 249 Abs. 2 S.1 BGB).  

     

    3. Haftungsausfüllende Kausalität: Da es nicht um den Grund der Haftung geht, sondern allein darum, ob ein Schaden entstanden ist und welche Höhe er hat, kommt dem (redlichen) Geschädigten als Vorwirkung des § 287 ZPO schon eine Darlegungserleichterung zugute.  

     

    4. Darlegungslast und Bestreiten: Zur Darlegung der unfallbedingten Schäden und der Höhe der Reparaturkosten genügt zunächst die Vorlage eines Privatgutachtens. Der Sachverständige muss nicht vereidigt bzw. öffentlich bestellt sein. Legt der Geschädigte das Gutachten vor, muss der Schädiger/Versicherer sich dazu substanziiert äußern; ein pauschales Bestreiten ist unbeachtlich.  

     

    • Typischerweise wiederholen Versicherer ihre vorprozessualen Einwände, sei es, dass sie die Unfallbedingtheit aller Beschädigungen mit der Behauptung eines früheren Schadenereignisses (oder mehrerer) leugnen, sei es, dass sie einzelne Beschädigungen als unfallfremd hinstellen. Zur Untermauerung wird auf Privatgutachten und dergl. Bezug genommen. Auch ohne solche Hilfen haben Versicherer mit Blick auf § 138 ZPO keine Probleme. Umso mehr die Anspruchsteller/Kläger.

     

    • Der Kläger muss sich mit dem Vorschaden-Einwand detailliert und substanziiert auseinandersetzen.

     

    • Seiner Erklärungspflicht genügt er z.B. dadurch, dass er die angeblichen Vorschäden leugnet und seine Behauptung, sämtliche im eingereichten Schadengutachten aufgeführten Beschädigungen seien unfallbedingt, unter Sachverständigenbeweis stellt.

     

    • Meist ist Leugnen zwecklos, weil der frühere Unfall urkundlich (z.B. durch das eigene Schadengutachten) oder durch Fotos belegt ist. In dieser Situation steht der Kläger vor der Schwierigkeit, die Bedeutungslosigkeit des Vorunfalls für seine Klageforderung plausibel zu machen.

     

    Variante 1: Sie besteht in der unter Beweis zu stellenden Behauptung, sämtliche Vorschäden seien im Unfallzeitpunkt vollständig und fachgerecht behoben gewesen. Trifft dies zu, ist der Vorschaden mit Blick auf den Reparaturkostenersatz grundsätzlich neutral. Anders kann es für den merkantilen Minderwert, den Wiederbeschaffungs- und den Restwert sein. Wo diese Werte für die Vergleichskontrollrechnung (Wirtschaftlichkeitsprüfung) relevant sind, kann auch ein fachgerecht behobener Vorschaden den Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten beeinflussen. Das Problem für den Kläger beginnt jedenfalls bereits bei der Darlegung einer fachgerechten Voll-Reparatur. Je größer die Anzahl der Vorschäden/Vor-Unfälle, desto größer das Darlegungsproblem. Zur Vermeidung einer Klageabweisung ohne Beweisaufnahme muss Vorschaden für Vorschaden „abgearbeitet“ werden. Dass Vorschäden nicht in die Besitzzeit des Klägers, sondern eines früheren Besitzes fallen, hilft nur bedingt. Instruktiv zum Ganzen KG NJW 08, 1006; KG NZV 07, 521; KG zfs 07, 564.

     

    Beweismittel: Werkstattrechnung, Belege über Ersatzteilkäufe, Fotos, Reparaturbescheinigung des Sachverständigen, der den Vorunfall begutachtet hat, Zeugnis Kfz-Mechaniker, Fahrzeugkaufvertrag. Notfalls sind Angehörige und/oder Bekannte zu benennen, die den Wagen vor dem neuen Unfall in repariertem Zustand gesehen haben. Parteianhörung anzubieten, kann sinnvoll sein.

     

    Variante 2 („offener“ Vorschaden): Bei einem nicht oder nicht fachgerecht oder nur unvollständig behobenen Vorschaden bestehen für den Kläger zwei Risiken, ein Kausalitätsrisiko und ein Höherisiko. Zum einen kann der von ihm zu führende Beweis der Unfallbedingtheit der geltend gemachten Beschädigungen mit der Folge der Klageabweisung scheitern; dies schon auf der Vorstufe wegen unzureichender Darlegung. Zum anderen läuft er Gefahr, bei der Bemessung des Schadens Kürzungen hinnehmen zu müssen.

     

    Um überhaupt in die Beweisaufnahme zu gelangen, muss der Kläger-Anwalt substanziiert darlegen, dass die streitgegenständlichen Beschädigungen mit dem „offenen“ Vorschaden absolut nichts zu tun haben, d.h., dass die Schadensereignisse völlig unabhängig voneinander sind. Bei seinen Darlegungen muss er sich der Gefahr bewusst sein, dass das Gericht auf den Gedanken kommen kann, die streitgegenständlichen (Neu-)Schäden auf das Konto des Altschadens zu buchen; nach dem Motto, es sei nicht auszuschließen, dass die angeblichen Neuschäden in Wahrheit Altschäden seien. Umfangreiche Judikaturnachweise in den Schriftsätzen der Haftpflichtversicherer befördern diesen Gedanken (s. Checkliste 3, 3).

     

    5. Aufdecken nicht kompatibler Schäden erst im Prozess: Der gerichtlich bestellte Sachverständige kann feststellen, dass bestimmte vom Kläger zur Abrechnung gestellte Beschädigungen eindeutig unfallfremd (inkompatibel) sind. Er kann aber auch zu einem offenen Ergebnis gelangen (kann sein, kann nicht sein). Sieht der Sachverständige inkompatible Beschädigungen, versichert der Mandant jedoch glaubhaft, sein Fahrzeug sei vor dem Unfall schadenfrei gewesen, muss das Gutachten besonders kritisch überprüft werden, ggf. mit Hilfe des eigenen Sachverständigen oder eines neuen (zur Erstattungsfähigkeit der Kosten OLG Düsseldorf 9.1.04, I-1 W 62/03, Abruf-Nr. 060436). Als Schadensursachen sind auch nachkollisionäre Vorgänge wie Abschleppen oder Werkstattpannen in Betracht zu ziehen. Bleibt der gerichtlich bestellte Sachverständige bei seiner Einschätzung „Schäden teilweise inkompatibel“, hat der Kläger-Anwalt zwei Möglichkeiten:  

    • teilweise Klagerücknahme
    • Weiterverfolgung der vollen Klage.

     

    Egal, für welche Variante er sich entscheidet: Es droht Klageabweisung in toto. Zum richterlichen Argumentationsmuster in solchen Fällen s. Checkliste 3, 3.  

     

     

     

    Checkliste 3: Beweiswürdigung, Urteil und Rechtsmittel

    1. Grundsatz: Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität gilt grundsätzlich das Beweismaß des § 287 ZPO, d.h. es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die geltend gemachten Beschädigungen auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind.  

     

    2. Auswechseln des Beweismaßes: Statt § 287 ZPO den strengeren § 286 ZPO heranzuziehen, ist nur in engen Grenzen zulässig (BGH VersR 81, 464). Das wird von den Gerichten oft missachtet. Ihr Ansatz ist der „verschwiegene Vorschaden“, letztlich der Vorwurf der Unredlichkeit. Geboten ist eine Differenzierung: Vorsätzliches Verschweigen eines relevanten Vorschadens ist ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht; die Beweiserleichterung des § 287 ZPO entfällt, im Übrigen liegt versuchter Betrug vor. Unvorsätzliches „Verschweigen“ kann als Sanktion nur die Beweisfälligkeit des Klägers nach sich ziehen. Nach AG Mainz SP 05, 249 ist der Versicherer für die Vorschadenkenntnis des Geschädigten beweisbelastet. Das ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend.  

     

    3. Argumentationsmuster: In Urteilen wird häufig folgendermaßen argumentiert: „Infolge des vom gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellten inkompatiblen Schadens muss von einem zweiten Unfall ausgegangen werden. Infolgedessen ist nicht auszuschließen, dass auch an sich kompatible Beschädigungen aus einem früheren, eventuell auch späteren Schadensereignis stammen. Deshalb kann die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Beschädigungen insgesamt nicht festgestellt werden, weshalb die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist.“  

     

    Gestützt wird diese Argumentation meist auf Entscheidungen des OLG Köln (VersR 99, 865), des OLG Frankfurt (zfs 05, 69; NZV 07, 313) und des OLG Hamburg (MDR 01, 1111). Auch das KG verfolgt eine „strenge“ Linie, wenn gesagt wird, der Kläger müsse ausschließen, „dass Schäden gleicher Art schon früher vorhanden waren“ (NJW 08, 1006; KG zfs 07, 564; NZV 07, 521). Differenzierter ist der Standpunkt des OLG Düsseldorf (VA 08, 40) und des OLG München (VA 06, 111).  

     

    4. Knackpunkt Trennbarkeit: Die pauschale Sicht der Köln-Frankfurt-Hamburger-Linie verstößt gegen § 287 ZPO, was spätestens mit der Berufung zu rügen ist. Verräterisch ist schon die Formulierung „nicht auszuschließen“. Darum geht es im Rahmen des § 287 ZPO nicht. Der Richter muss prüfen, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorhanden ist, dass die geltend gemachten Beschädigungen unfallbedingt sind, wenn nicht sämtliche, so doch zumindest eine Teilmenge. Bei technischer und rechnerischer Trennbarkeit von unfallbedingten (Neu-)Schäden von tatsächlich oder nur potenziell unfallfremden (Alt-)Schäden darf die Klage nicht voll abgewiesen werden (OLG Düsseldorf, OLG München a.a.O.). In der Trennbarkeitsfrage muss das Gericht sich sachverständig beraten lassen. Das Unterlassen kann ein Verfahrensfehler sein. Klageabweisung ist dagegen gerechtfertigt, wenn die Neuschäden einen noch vorhandenen (offenen) Vorschaden nicht mehr erhöhen können (z.B. Kotflügel hätte ohnehin ausgetauscht werden müssen); ebenso, wenn die Folgen der Neuschädigung selbst von einem Sachverständigen nicht mehr herausgerechnet werden können und auch die Feststellung eines Mindestschadens nicht möglich ist.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 96 | ID 119299