01.03.2006 | Unfallschadensregulierung
Altschäden bei der Regulierung von Neuschäden
von VRiOLG Dr. Christoph Eggert, Düsseldorf
Unsere Autos werden immer älter. Damit steigt die Anzahl von Fahrzeugen, die bei einem Unfall bereits vorgeschädigt waren. Das eröffnet dem Neuschädiger und seiner Versicherung viele Ansätze, die Regulierung ganz oder teilweise abzulehnen; nicht nur beim eigentlichen Fahrzeugschaden, sondern auch in Nebenpositionen. Die Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten sowie den aktuellen Stand der Rspr. zeigen die nachfolgenden Checklisten auf.
Einwendungen/Argumente des KH-Versicherers |
1. Keinerlei Reparaturkostenersatz, weil die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Beschädigungen insgesamt zweifelhaft ist, denn
2. Kein Reparaturkostenersatz in der geltend gemachten Höhe, weil
3. Keine Abrechnung auf Totalschadensbasis, weil
4. Kein Ersatz eines merkantilen Minderwerts, weil der ungeklärte Vorschaden schon vom Ansatz her einer Wertminderung entgegen steht, ein etwaiger Minderwert jedenfalls nicht seriös eingeschätzt werden kann.
5. Kein Ersatz von Sachverständigenkosten, weil
6. Kein Ersatz von Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallentschädigung, weil
7. Keine Zahlung von Schmerzensgeld, weil
8. Vorschaden und Manipulationsindiz: Keine Regulierung, weil
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