01.03.2000 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Die 30-Prozent-Grenze bei Reparaturkosten
| Nach der Rechtsprechung des BGH kann derjenige Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren lässt, von dem Schädiger den Ersatz der Reparaturkosten verlangen, sofern diese nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen (NJW 99, 500 = DAR 99, 165 m.w.N.). Hier ein Überblick über die Rechtslage. |
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