01.05.2001 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Einsatzfahrt mit Blaulicht und Martinshorn: Mithaftung bei Missbrauch?
| Im Haftpflichtprozess ist zulasten des Halters des Einsatzwagens zu berücksichtigen, dass der Einsatz des Sondersignals nicht zulässig war (OLG Dresden 20.12.00, 12 U 2428/00, rkr.). (Abruf-Nr. 010512) |
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