01.05.2002 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Ende der Verjährungshemmung bei Abfindungsvergleich trotz Zukunftsschadenvorbehalts
| Ein Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-Haftpflichtversicherers zum Ausdruck kommt, dass die Schadenregulierung endgültig abgeschlossen ist, beendet die Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr.3 S. 3 PflVG auch für die in diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in der Zukunft möglicher materieller Schäden, soweit diese von der Anspruchsanmeldung umfasst sind (BGH 29.1.02, VI ZR 230/01). (Abruf-Nr. 020433) |
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