01.07.2004 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Fiktive Reparaturkosten nicht in jedem Fall bis zur 70 %-Grenze
| Auch wenn die geschätzten Reparaturkosten zusammen mit dem merkantilen Minderwert weniger als 70 % des Wiederbeschaffungswertes betragen und der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige deshalb von einer Ermittlung des Restwertes abgesehen hat, kann bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Kürzung auf die Ersatzbeschaffungskosten in Frage kommen. Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug unrepariert veräußert hat, nachdem ihm ein akzeptables Restwertgebot präsentiert worden ist (OLG Düsseldorf 7.6.04, I-1 U 12/04, Revision zugelassen, Abruf-Nr. 041513). |
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