23.10.2009 | Unfallschadensregulierung
Fiktive/konkrete Abrechnung: Mischen erlaubt
Es ist keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung, wenn der Geschädigte bei einem reparaturwürdigen Fahrzeugschaden die kalkulierten Reparaturkosten auf Gutachtenbasis zuzüglich der bei einem Ersatzkauf angefallenen Umsatzsteuer abrechnet, wobei die Umsatzsteuer begrenzt ist durch den Betrag, der bei der Reparatur lt. Gutachten angefallen wäre (AG Medebach 3.9.09, 3 C 329/08, Abruf-Nr. 093395). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Reparaturkosten (unter Wiederbeschaffungswert): netto 4.837,66 EUR, MwSt.-Anteil 919,16 EUR. Ersatzkauf: brutto 19.500 EUR, MwSt-Anteil 3.113 EUR. Mit dem Argument „unzulässige Kombi“ lehnte der Versicherer die Übernahme des MwSt.-Anteils von 919,16 EUR ab. Zu Unrecht, so das AG. Es gebe keinen überzeugenden Grund, auch nicht das Bereicherungsverbot, die Abrechnungsweise des Klägers zu beanstanden. Möglichem Missbrauch, z.B. bei einer Eigenreparatur mit anschließendem Verkauf und Ersatzkauf, sei anderweitig zu begegnen.
Wie das AG richtig sieht, hat der BGH diese Kombi-Konstellation bisher nicht eindeutig entschieden. Die Instanzgerichte urteilen unterschiedlich, mehrheitlich so wie das AG, vgl. VA 09, 96, 97. Je größer der zeitliche Abstand zwischen Unfall und Ankauf des „Ersatzwagens“ ist, desto größer die Schwierigkeit, die Anschaffung als (umsatzsteuerpflichtige) Herstellungsmaßnahme darzustellen. In der unfallnahen Netto-Abrechnung auf Gutachtenbasis einen Vorbehalt zu machen („MwSt. später“), kann ratsam sein.