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  • 01.06.2001 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Gebrauchtteile-Reparatur wird „salonfähig“

    | 1. Der Integritätszuschlag hängt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug nach den Richtlinien des Herstellers instand gesetzt wird. Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich vor. Ob und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur mit Gebrauchtteilen genügen, hängt zunächst von der technischen Würdigung des Reparaturergebnisses ab. Technische oder optische Defizite sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls normativ zu bewerten (Ergänzung zu OLG Düsseldorf 10.3.97, 1 U 118/96, NZV 97, 355 = r+s 97, 286). |