01.02.2007 | Unfallschadensregulierung
Haushaltsführungsschaden: Darlegungsmängel
Der Geschädigte muss im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht (OLG Celle 14.12.06, 14 U 73/06, Abruf-Nr. 070171). |
Sachverhalt
Bei einem Unfall am 3.8.97 wurde die Klägerin als Sozia auf einem Motorrad schwer verletzt. Damals befand sie sich noch in der Ausbildung und wohnte bei ihren Eltern. Neben einem Erwerbsschaden macht die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden geltend. Dazu trägt sie vor, in der Zeit vom Unfalltag bis zum 10.12.97 sei sie in der Mitführung des elterlichen Haushalts beeinträchtigt gewesen. Anders als vor dem Unfall habe sie nämlich dort nicht mithelfen können. Nachdem sie geheiratet habe, sei sie wegen fortdauernder Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit von 20 % weiterhin auch in der Führung ihres nunmehr eigenen Haushalts eingeschränkt gewesen. Das LG hat einen Anspruch auf Ersatz von Haushaltsführungsschaden für beide Zeiträume verneint. Das OLG hat das Urteil in diesem Punkt bestätigt.
Entscheidungsgründe
Auch nach Ansicht des OLG kann die Klägerin keinen Ersatz von Haushaltsführungsschaden verlangen. Dazu fehle es bereits an einem schlüssigen, eine Schätzung ermöglichenden Sachvortrag. Trotz ausdrücklichen Hinweises in zweiter Instanz habe die Klägerin ihren Vortrag nicht konkretisiert. Nicht zu folgen sei allerdings dem LG, wenn es meine, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 20 % sei eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der Haushaltsführung nicht gegeben. Dafür gebe es keinen Erfahrungssatz. Es müsse jedoch substanziiert vorgetragen und notfalls bewiesen werden, auf welche konkreten Anforderungen im Haushalt sich die Unfallverletzungen ausgewirkt haben. Ungenügend sei der abstrakte Vortrag, „die konkrete Haushaltsführungstätigkeit sei mindestens zu 1/5 unfallbedingt aufgehoben“.
Praxishinweis
Erfahrungsgemäß wird bei kaum einer anderen Schadensposition so nachlässig vorgetragen wie beim Haushaltsführungsschaden. Dabei ist die Grundhaltung der Rspr. gerade hier restriktiv, so dass Darlegungsmängel trotz der Erleichterung nach § 287 ZPO schneller als sonst das „Aus“ bedeuten (s. z.B. OLG Koblenz VersR 04, 1011; SP 06, 6). Je geringfügiger die Unfallverletzungen und der – an sich unmaßgebliche - (abstrakte) Grad der Erwerbsminderung (MdE), desto höher die Anforderungen an die Darlegungslast. Sind Familienmitglieder vorhanden, die einspringen könnten, sollte mit Blick auf § 254 BGB plausibel dargetan werden können, dass dies unter den gegebenen Umständen nicht oder nur begrenzt möglich ist. Zur Fallgruppe „Haushaltsführungsschaden bei Leichtverletzten“ s. auch OLG Celle zfs 05, 434 (15 %); KG zfs 05, 82 (20 %); LG Aachen NZV 03, 137 (20 %); OLG Koblenz SP 06, 6 (HWS-Verletzung).
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