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  • 23.09.2010 | Unfallschadensregulierung

    Hundert-Prozent-Haftung festgeschrieben

    Wenn der Haftpflichtversicherer (VR) vorgerichtlich bestimmte Schadenspositionen in Kenntnis des Unfallhergangs vorbehaltlos zu 100 Prozent reguliert, gibt er damit ein deklaratorisches Anerkenntnis ab. Daran ist er in einem späteren Prozess auch gegenüber einem Zessionar gebunden (AG Buxtehude 23.6.10, 32 C 1001/09, Abruf-Nr. 102380).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Den angemeldeten Fahrzeugschaden und weitere Positionen hatte der VR jeweils zu 100 Prozent reguliert, ohne einen Vorbehalt zu machen. Auch die Mietwagenkosten gingen dem Grunde nach voll durch. Erst als der Autovermieter aus der Zession einen weiteren Betrag einklagte, machte der VR geltend, nur zu 50 Prozent zu haften. Die daraufhin erhobene Zwischenfeststellungsklage war zulässig und begründet. Das AG bejahte ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit voller Haftung.  

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Erklärungen des Schädigers/VR im Rahmen der Regulierung als Anerkenntnis gewertet werden können, siehe VA 09, 113, 115.
    • Dass auch eine Reparaturfreigabe des VR diese Bedeutung haben kann, geht aus dem Urteil des AG Magdeburg v. 14.4.10, 180 C 2545/09 hervor (Abruf-Nr. 101269).

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 166 | ID 138651