27.04.2011 | Unfallschadensregulierung
Im Quotenfall nur quotierte Sachverständigenkosten
Ist der Geschädigte für den Unfall mitverantwortlich, kann er Ersatz der Kosten für die Einholung eines Schadengutachtens nicht in voller Höhe, sondern nur nach Maßgabe der auf den Schädiger entfallenden Haftungsquote verlangen (OLG Düsseldorf 15.3.11, I-1 U 152/10, Abruf-Nr. 111266). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem Unfall mit einem Firmenfahrzeug hat die Kl., eine GmbH, einen Sachverständigen mit der Schadensschätzung beauftragt. Von der Honorarforderung (netto 545,95 EUR) möchte sie zu 100 Prozent freigestellt werden, auch wenn sie eine Mithaftung für das Unfallgeschehen trifft. Das OLG hat die Haftung dem Grunde nach im Verhältnis 75 : 25 zulasten der Bekl. verteilt. Dem Freistellungsantrag hat es dieser Quote entsprechend nur zu 75 Prozent i.H.v. 409,46 EUR stattgegeben.
Für einen vollen Ersatz der Sachverständigenkosten, wie vereinzelt in Rechtsprechung und Literatur auch in Mithaftungsfällen gefordert, sieht der Senat keine rechtliche Grundlage. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehörten zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden. Der Zurechnungs- und Verantwortungszusammenhang werde durch die Beauftragung des Sachverständigen nicht unterbrochen. Dass die Beauftragung ausschließlich durch den Fremdhaftungsanteil bedingt sei oder allein zum Nachweis des auf den Schädiger entfallenden Schadenanteils diene, lasse sich bei normativer Betrachtung nicht sagen. Die Einholung eines Gutachtens diene, selbst wenn es nur zur Bezifferung eines Teilanspruchs in Auftrag gegeben worden sei, immer auch den Interessen des mithaftenden Geschädigten. Eine Sonderstellung der Sachverständigenkosten im Vergleich mit dem übrigen Schaden sei daher in einem Mithaftungsfall nicht gerechtfertigt. Etwas anderes folge nicht aus der Behandlung von Anwaltskosten bei Mithaftung des Geschädigten. Hierbei handele es sich um eine Nebenforderung, wobei die Mitverantwortung nicht durch Quotierung der Kosten, sondern des Streitwerts berücksichtigt werde.
Praxishinweis
Die vor allem von RA H.-U. Poppe (DAR 05, 669) ausgelöste Diskussion hat inzwischen die OLG-Ebene erreicht. Mit unterschiedlichen Resultaten. Während das OLG Düsseldorf mit der hier vorgestellten Entscheidung die traditionelle Linie verteidigt, ist das OLG Rostock der Mindermeinung (u.a. AG Siegburg VA 10, 112) gefolgt: Auch bei Mithaftung voller Ersatz der Sachverständigenkosten (25.2.11, 5 U 122/10, Abruf-Nr. 110990; 18.3.11, 5 U 144/10, Abruf-Nr. 111267). Über kurz oder lang wird der BGH entscheiden müssen. Bei seiner schadensrechtlichen Betrachtung geht er, wie auch das OLG Düsseldorf, von § 249 BGB aus. Doch Schadensrecht ist nicht (Mit-)Haftungsrecht. Die Kürzung des Anspruchs auf Ersatz der Gutachterkosten auf dieselbe Quote wie für den Ausgleich des Fahrzeugschadens muss in der Sache gerechtfertigt sein.
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