25.08.2008 | Unfallschadensregulierung
Interimskauf: Ist Umsatzsteuer nachzuregulieren?
Der Geschädigte kann Ersatz der Umsatzsteuer bis zu Höhe des Steueranteils im gutachterlich geschätzten Wiederbeschaffungswert verlangen, wenn er zunächst ein kleineres Fahrzeug mit USt.-Anfall anschafft und erst später ein gleichwertiges Fahrzeug, wiederum mit USt., erwirbt (AG Marl 26.6.08, 3 C 120/08, Abruf-Nr. 082595). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem Totalschaden (MwSt.-Anteil beim Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten: 3.917,24 EUR) kaufte der Kläger sich zunächst einen Passat. Der MwSt.-Anteil von 1.413,79 EUR wurde von der beklagten Versicherung bezahlt. Elf Monate später erwarb der Kläger einen Mercedes ML 400 CDI, der dem beschädigten Fahrzeug entsprach. Den hierauf entfallenden MwSt.-Anteil macht der Kläger geltend, begrenzt auf den Gesamtmehrwertsteueranteil aus dem Wiederbeschaffungswert (= 2.503,45 EUR). Das AG hat der Klage stattgegeben. Danach macht es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer keinen Unterschied, ob ein Geschädigter nach dem Unfall direkt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anschafft oder damit eine Zeit lang wartet oder – wie in concreto – nach einem umsatzsteuerpflichtigen Interimskauf elf Monate später das „richtige“ Fahrzeug anschafft.
Praxishinweis
Ob eine Ersatzbeschaffung in zwei Schritten mit doppeltem USt.-Anfall zusammen gezogen werden kann nach dem Motto „aus zwei mach‘ eins“, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Bei der „Instandsetzung“ ist ein schrittweises Vorgehen (Teilreparaturen mit mehrfachem USt.-Anfall) anerkannt. Warum nicht auch bei der Ersatzbeschaffung? Zumal ein Interimskauf mit Blick auf § 254 BGB sogar geboten sein kann (vgl. BGH VA 08, 37). Um nicht in den Einwand „Verzicht/Verwirkung“ hineinzulaufen, ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die Vorläufigkeit des Erstkaufs zweckmäßig. Zu den Grenzen des Nachschiebens von (Teil-)Forderungen s. BGH VA 07, 1.
Einsender: RA Bernhard Pohl, Marl
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