01.02.2007 | Unfallschadensregulierung
Kein Verzicht bei Abrechnung nach DAV-Abkommen
Stellt ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Gebührenrechnung „nach Maßgabe des DAV-Abkommens“, so kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, er verzichte namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche (BGH 21.11.06, VI ZR 76/06, Abruf-Nr. 063778). |
Praxishinweis
Der BGH bekräftigt mit diesem Urteil seine geschädigtenfreundliche Linie, die er mit der Entscheidung vom 7.3.06, VA 06, 94, Abruf-Nr. 061068 = NJW 06, 1511 = VersR 06, 659, eingenommen hat. Erneut betont er, dass an die Feststellung eines Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen sind. Keinesfalls dürfe ein Verzichtswille vermutet werden. Unter den gegebenen Umständen sei die Annahme des OLG, die Anwältin der Klägerin habe durch ihr Abrechnungsschreiben mit Kostennote konkludent eine auf den Abschluss eines Erlassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben, rechtlich nicht haltbar.
Mit der Einführung des RVG zum 1.7.04 sind die Regulierungsempfehlungen nach Maßgabe des DAV-Abkommens weggefallen. Einige Kfz-Haftpflichtversicherer haben jedoch neue Abrechnungsgrundsätze aufgestellt, z.B. Allianz, DEVK, Öffentliche Landesbrandkasse, VHV-Versicherungen, Württembergische Versicherung, VGH Landwirtschaftliche Brandkasse. Einzelheiten dazu können Sie unter der Abruf-Nr. 051388 herunterladen.
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