01.10.2006 | Unfallschadensregulierung
Keine Helmpflicht für jungen Biker
Einem knapp elf Jahre alten Jungen fällt kein Mitverschulden zur Last, wenn er auf einem privaten Garagenhof abseits der Straße auf einem BMX-Rad fährt, ohne einen Schutzhelm zu tragen (OLG Düsseldorf 14.8.06, I-1 U 9/06, Abruf-Nr. 062688). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der seinerzeit knapp elfjährige (Wider)Kläger wurde beim Radeln auf einem privaten Garagenhof von einem Kleintransporter erfasst und erheblich verletzt. Im Nichttragen eines Schutzhelms hat das LG Krefeld (NZV 06, 205) einen Verstoß gegen § 254 BGB gesehen und den Jungen – auch unter Berücksichtigung einer unvorsichtigen Fahrweise – mit einer Quote von 50 % belastet. Das Berufungsgericht hat ihn von einer Mithaftung wegen des Nichttragens eines Helms freigestellt. Maßgebend dafür sind die besonderen Umstände des Streitfalls, insbesondere das jugendliche Alter und der Unfallort außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs.
Praxishinweis
Die LG-Entscheidung, die bundesweit beträchtliche Publizität erlangt hat, mögen viele begrüßt haben. Dass radfahrende Kinder einen Helm tragen, ist zwar wünschenswert. In der Annahme einer Rechtspflicht ist jedoch weiterhin Zurückhaltung geboten.