23.05.2008 | Unfallschadensregulierung
Kinder im Straßenverkehr: Haftungsprivilegierung
Fährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung nach § 828 Abs. 2 BGB (BGH 11.3.2008, VI ZR 75/07, Abruf-Nr. 081171). |
Praxishinweis
Die Beklagte, ein Mädchen zwischen 7 und 10 Jahren, war mit ihrem Rad aus einer anderen Straße auf die Straße eingebogen, wo in ca. 20 m Entfernung ein Pkw am Fahrbahnrand stand, die hinteren Türen auf der Fahrer- und der Beifahrerseite geöffnet. Der Kläger und ein Zeuge hielten sich an den geöffneten Türen auf, nicht still stehend, sondern sich bewegend.
Diese Situation war in allen Instanzen eine „typische Überforderungssituation“, bei der das Haftungsprivileg eingreift. Es ist nicht auf Unfälle im fließenden Verkehr beschränkt. Auch im ruhenden Verkehr kann sich eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen, etwa dann, wenn – wie hier – ein Pkw nicht ordnungsgemäß geparkt ist (zum Kinderunfall s. auch BGH VA 08, 5).
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