01.04.2007 | Unfallschadensregulierung
Konkrete versus fiktive Schadensabrechnung
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH 5.12.06, VI ZR 77/06, Abruf-Nr. 070295; NJW 07, 588). |
Sachverhalt
Aus dem Schadensgutachten ergaben sich folgende Eckdaten:
| 8.879,15 EUR |
| 500,00 EUR |
| 10.650,00 EUR |
| 3.000,00 EUR |
Der Kläger ließ sein Fahrzeug in einer Werkstatt für 9.262,45 EUR (brutto) fachgerecht reparieren. Vier Tage nach Abholung veräußerte er den Wagen an die Werkstatt und kaufte dort ein Neufahrzeug. Die Entscheidung hierfür hatte er während der Reparatur getroffen. Die beklagte Versicherung ersetzte lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (7.650 EUR) und nicht, wie vom Kläger verlangt, die Reparaturkosten lt. Rechnung zzgl. Minderwert. Die Klage auf den Differenzbetrag (2.112,45 EUR) blieb in 1. und 2. Instanz erfolglos. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit der Begründung, der Kläger habe sein Fahrzeug nach der Reparatur nicht weitergenutzt und deshalb sein Integritätsinteresse nicht ausreichend dargetan, hat das LG den Ersatzanspruch des Klägers auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Der Gesichtspunkt der Weiternutzung spiele bei der vorliegenden Fallgestaltung – konkrete Abrechnung von effektiven Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert – keine Rolle. Bei einer solchen Konstellation dürfe der Restwert entgegen der Ansicht des LG nicht abgezogen werden. Der Kläger habe den Fahrzeugschaden im Wege der Instandsetzung und nicht durch Ersatzbeschaffung beseitigt.
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