23.04.2008 | Unfallschadensregulierung
Kostenerstattung bei Privatgutachten?
Die Kosten für die Einholung eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens sind im Kostenfestsetzungsverfahren nur in engen Grenzen erstattungsfähig (BGH 4.3.08, VI ZB 72/06, Abruf-Nr. 081076). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Ein Ford Transit der beklagten Mietwagenfirma war an einem „Unfall“ beteiligt. Noch am Unfalltag schaltete sie selbst, nicht etwa ihr Versicherer, einen Privatsachverständigen ein. Nach dessen Gutachten lehnte der Versicherer jegliche Regulierung ab. Begründung: kein unfreiwilliges Ereignis. Nach Klagerücknahme wurden dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegt. Die Festsetzung der Kosten für das Privatgutachten wurde abgelehnt. Die Beschwerden blieben erfolglos.
Laut BGH hat das Privatgutachten lediglich „der allgemeinen und eher routinemäßigen Prüfung“ der Frage gedient, ob es sich um einen vorgetäuschten Unfall handele. Den damit verbundenen Aufwand müsse der angebliche Schädiger grundsätzlich selbst tragen. Ob etwas anderes gelten müsse, wenn ein konkreter Manipulationsverdacht bestanden habe und eine zeitnahe Einschaltung eines Sachverständigen geboten gewesen sei, könne mangels tatsächlicher Anhaltspunkte offen bleiben. Halter bzw. Versicherer müssen daher nähere Gründe für einen konkreten Verdacht im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen darlegen (s.a. OLG Koblenz VersR 07, 224). Was bleibt ist ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch.