24.05.2011 | Unfallschadensregulierung
Leasinggesellschaft darf Anwalt nehmen
Selbst bei einem dem Grunde nach von Anfang an unstreitigen Haftpflichtschaden darf eine Leasinggesellschaft einen Anwalt mit der Schadensregulierung beauftragen, wenn Positionen in Betracht kommen, welche die Gerichte - wie etwa die Mietwagenkosten - seit Jahren intensiv beschäftigen (AG Frankfurt a.M. 3.3.11, 29 C 74/11-46, Abruf-Nr. 111468). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem Unfall hat die Kl., eine Leasinggesellschaft, einen Rechtsanwalt zur Anspruchsanmeldung und Schadensregulierung eingeschaltet. Ob die volle Ersatzpflicht des gegnerischen VR von Anfang an unstreitig war, hat das Gericht im Prozess über die Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten (229,30 EUR) dahinstehen lassen. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, habe es sich nicht um einen „einfach gelagerten“ Fall im Sinne der Rspr. gehandelt. Hierzu sei zusätzlich erforderlich, dass auch bei der Schadenshöhe - aus ex-ante-Sicht des Geschädigten - kein vernünftiger Zweifel an einem reibungslosen Schadensausgleich in voller Höhe bestehe.
Davon habe auch die Kl. als Leasinggesellschaft nicht ausgehen können. Selbst bei unstreitigem Haftungsgrund komme es oft zu Streit über die Erstattungsfähigkeit einzelner Schadenspositionen. Mit spezifischen Schwierigkeiten sei bei Leasingfahrzeugen - abgesehen von der Frage der Aktivlegitimation und der umstrittenen Zurechnung von Verschulden und Betriebsgefahr - insbesondere die Position „Nutzungsausfall“ verbunden. In einer Hilfserwägung stellt das AG fest, dass ein „einfach gelagerter“ Fall selbst dann nicht vorgelegen hätte, wenn es sich bei dem Unfallfahrzeug nicht um ein Leasingfahrzeug, sondern um ein als Firmenwagen genutztes Fahrzeug gehandelt habe. Im Streit über die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten in der vorgerichtlichen Korrespondenz sieht das AG ein Indiz dafür, dass die Sache keineswegs „einfach“ gewesen sei. Ob die Kl. geschäftlich erfahren ist, ist für die Richterin ebenso wenig ein Thema wie die Frage, ob die Kl. eine eigene Rechtsabteilung hat. Die 1,3 Gebühr wurde anerkannt.
Praxishinweis
Nicht zuletzt die aktuelle Rspr. des VIII. ZS in den Großvermieterfällen (zuletzt NJW 11, 296) und zur Deckungszusage (NJW 11, 1222) hat den Haftpflicht-VR Auftrieb gegeben. Noch halten die Instanzgerichte den Haltern/Eigentümern von Fahrzeugflotten mehrheitlich die Stange. Pro Erstattungsfähigkeit bei Leasinggesellschaft: LG Itzehoe SVR 09, 32, Abruf-Nr. 083558; AG Köln 4.2.11, 272 C 224/10, Abruf-Nr. 110665; bei Autovermieter: AG Frankfurt a.M. 17.3.11, 29 C 2712/10, Abruf-Nr. 111098; AG Köln 3.9.10, 272 C 115/10, Abruf-Nr. 103003; AG Kassel 30.6.09, 415 C 6203/08, Abruf-Nr. 092631, pro Firma mit Rechtsabteilung: AG Hamburg-St. Georg 21.4.11, 915 C 520/10, Abruf-Nr. 111448.
Einsenderin: Rechtsanwältin Inka Pichler, Wiesbaden
Weiterführender Hinweis
- Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung der Deckungsschutzzusage s. VA 10, 204 und OLG Celle VA 11, 58
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