24.02.2011 | Unfallschadensregulierung
Mehrwertsteuerersatz: Mischen erlaubt
Wer sein reparaturwürdiges Unfallfahrzeug nicht reparieren lässt, sondern sich einen Ersatzwagen anschafft, ist nicht auf den Ersatz der Netto-Reparaturkosten beschränkt. Die bei der Ersatzanschaffung tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer kann bis zur Höhe des Mehrwertsteuerbetrags aus der Reparaturkostenkalkulation ersetzt verlangt werden (AG Bielefeld 12.1.11, 4 C 316/10, rkr., Abruf-Nr. 110525). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Die MwSt., die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten hatte der beklagte VR in der Schadensabrechnung der Kl. gestrichen. Alles zu Unrecht, befand das AG. Dass die MwSt. nicht bei der Reparatur angefallen sei, sei unschädlich. Ein Kombinationsverbot sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zudem handele es sich bei der Schadensabrechnung der Kl. insgesamt um eine konkrete, da sie den erlittenen Schaden tatsächlich behoben habe. Infolgedessen seien auch die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten zu ersetzen.
In der MwSt.-Frage liegt das AG zumindest im Ergebnis richtig, siehe auch LG Arnsberg VA 11, 2 und den dortigen Praxishinweis. In den beiden anderen Punkten ist die Begründung „konkrete Abrechnung“ nicht tragfähig, das Ergebnis gleichwohl richtig.
Einsender: Rechtsanwalt Henning Hamann, Bielefeld