27.04.2011 | Unfallschadensregulierung
Mietwagenkosten: Ausfallzeit näher erläutern
1. Wenn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige die voraussichtliche Dauer der Reparatur mit nur fünf Arbeitstagen angegeben hat, die Werkstatt aber wesentlich mehr Zeit benötigt und für diesen Zeitraum einen Mietwagen zur Verfügung stellt, muss der Geschädigte die Gründe für die tatsächliche Dauer der Reparatur näher darlegen. |
2. Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. |
(BGH 22.2.11, VI ZR 353/09, Abruf-Nr. 111228). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem Unfall vom 8.1.07 mit voller Haftung der Gegenseite wurde der Pkw der Kl. zur Reparatur gebracht. Die Werkstatt stellte einen Mietwagen zur Verfügung. Am 11.1.07 lag das SV-Gutachten vor (Reparaturdauer fünf Arbeitstage). Am 16.1.07 erfolgte der Reparaturauftrag. Diese dauerte bis zum 8.2.07. Die Werkstatt stellte Mietwagenkosten für 31 Tage i.H.v. 3.813,99 EUR netto in Rechnung. Der VR ersetzte 751,26 EUR (= Mietdauer von 14 Tagen). Der Restbetrag ist Gegenstand der Klage. Das AG wies sie voll, das LG teilweise ab. Auf die Revision des VR hob der BGH das LG-Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Anschlussrevision der Kl. blieb erfolglos.
Nach Ansicht des BGH ist die Klage auf Ersatz von Mietwagenkosten über 14 Tage hinaus mit Recht abgewiesen worden. Die an einen schlüssigen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen seien nicht überspannt worden. Mit Rücksicht auf die Schätzung des SV (5 Tage) habe es näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsächlich wesentlich länger gedauert habe. Trotz gerichtlichen Hinweises auf die Unzulänglichkeit des Sachvortrags habe die Kl. keine Begründung für die tatsächliche Dauer der Reparatur genannt, sondern sich darauf beschränkt, die Arbeitsabläufe darzulegen.
Erfolg hat demgegenüber die Revision des bekl. VR, mit der er sich gegen die Ermittlung des Normaltarifs auf Basis Schwacke 2006 wendet. Zwar sei die Heranziehung dieser Liste nicht grundsätzlich rechtsfehlerhaft. Der VR habe jedoch mit konkreten Tatsachen Mängel dieser Liste aufgezeigt, indem er deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter benannt habe. Diese Angebote hätten auch der Kl. zur Verfügung gestanden. Mit diesem unter SV-Beweis gestellten Vortrag habe sich das LG nicht ausreichend auseinandergesetzt. Einen weiteren Schätzfehler sieht der BGH darin, dass das LG bei der Ermittlung des Normaltarifs Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer und Kosten für Zustellung/Abholung nach der Schwacke-Nebenkostentabelle berücksichtigt habe, obwohl der Bekl. behauptet hat, dass derartige Nebenkosten tatsächlich gar nicht angefallen seien.
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