01.02.2006 | Unfallschadensregulierung
Mietwagenkosten: Neue BGH-Entscheidung
Ein Unfallersatztarif ist erforderlich i.S.d. § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem „Normaltarif“ höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt (BGH 25.10.05, VI ZR 9/05, Abruf-Nr. 053702). |
Sachverhalt
Nach einem Unfall am 10.1.02 nutzte der Kläger seinen geleasten VW Beetle zunächst weiter, bevor er ihn am 21.1.02 zur Reparatur gab. Für die Dauer der dreitägigen Instandsetzung mietete er einen VW Sharan zum „Unfallersatztarif“. Nach günstigeren Tarifen hatte er sich nicht erkundigt. Einschließlich Nebenkosten für Haftungsfreistellung und Zustellung/Abholung stellte der Vermieter 649,83 EUR in Rechnung. Das AG gab der Klage in vollem Umfang statt. Das LG kürzte die Mietwagenkosten – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – auf 205,20 EUR. Begründung: Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht wegen unterbliebenen Preisvergleichs. Die Revision des Klägers war zum Teil erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat die Begründung beanstandet, mit der das LG den Kläger auf einen „Normaltarif“ gesetzt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen könne der Herstellungsaufwand (§ 249 BGB) auch nach einem höheren „Unfallersatztarif“ zu bemessen sein (Fortführung der aktuellen BGH-Rspr.). Inwieweit durch unfallbedingte Mehrleistungen eine Preiserhöhung betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sei, habe der nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen. Dabei komme auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht.
Wie zu entscheiden ist, wenn die vorrangige Prüfung der tariflichen Seite zum Nachteil des Klägers ausfällt, hat der BGH gleich hinzu gefügt: Den an sich zu teueren „Unfallersatztarif“ könne der Kläger gleichwohl liquidieren, wenn ihm ein günstigerer „Normaltarif“ nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Dazu, wann ein Geschädigter beim Vermieter seiner Wahl nach einer Tarifalternative zu fragen habe und wann er sich bei der Konkurrenz nach günstigeren Mietmöglichkeiten erkundigen müsse, gibt der BGH Hinweise, auch für den hier vorliegenden Fall der Kurzmiete. Zu den Haftungsfreistellungskosten stellt er klar, worauf es, zumal bei einem Leasingfahrzeug, ankommt.
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