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  • 01.12.2006 | Unfallschadensregulierung

    Mietwagenkosten neuester Stand

    von VRiOLG Dr. Christoph Eggert, Düsseldorf

    Seit Oktober 2004 ist in Sachen Mietwagenkosten vieles anders. Jetzt hat der BGH sein Ziel erreicht: Die Verbände (BAV/GDV) sind aufeinander zugegangen. Der Markt wird sich ändern. Bis dahin geht der Streit weiter. Was die aktuelle BGH-Rspr. für die anwaltliche Praxis bedeutet, wird – im Anschluss an den Beitrag in VA 05, 115 – im Folgenden dargestellt.  

     

    I. BGH kompakt auf einen Blick
    1. Derzeit liegen die Unfallersatztarife durchschnittlich um mindestens 100 % über dem örtlichen „Normaltarif“ (XII. ZS, NJW 06, 2618 = VA 06, 147, Abruf-Nr. 062352).

     

    Anm.: Bei seriöser Definition des Begriffs „Normaltarif“ ist diese Aussage nicht haltbar, was sich spätestens nach Erscheinen des SCHWACKE-Mietpreisspiegels 2006 zeigen wird.

     

    2. Ein „Unfallersatztarif“ kann, muss aber nicht erstattungsfähig sein (VI. ZS vor wie nach 10/04 in st. Rspr.).

     

    3. Wer ein Kfz zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, ist auf der sicheren Seite, sofern die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen (VI. ZS, zuletzt NJW 06, 360, 2106, 2621 = VA 06, 19, 131, 147, Abruf-Nrn. 053702, 061810, 062347).

     

    4. Es ist nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen (VI. ZS, zuletzt NJW 06, 2621 = VA 06, 147, Abruf-Nr. 062347).

     

    5. Selbst ein überhöhter, betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigter „Unfallersatztarif“ ist zu ersetzen, wenn der Geschädigte darlegt und notfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „(Normal)Tarif“ zugänglich war (st. Rspr. des VI. ZS, z.B. NJW 06, 1506 = VA 06, 93, Abruf-Nr. 060957).
     

    II. Konsequenzen für die außergerichtliche Beratung
    1. Eine effektive Rechtsberatung ist derzeit kaum möglich, so Oswald/Tietz (NJW 06, 1483). Aus anwaltlicher Sicht informativ ferner Wolff, zfs 06, 248; Bücken, DAR 06, 475.

     

    2. Dem sichersten Weg verpflichtet, sollte der Anwalt des Geschädigten, der eine Fahrzeugmiete erst beabsichtigt, auf die besonderen Risiken einer Anmietung zum „Unfallersatztarif“ nachdrücklich hinweisen, vor allem auch auf die Erkundigungspflicht.

     

    3. Die (vermutete) Kenntnis seines Anwalts von den Tarifunterschieden und von der kontroversen Diskussion kann dem Mandanten zugerechnet werden (§ 166 BGB).

     

    4. Eine Pflicht des Geschädigten, vor Anmietung den gegnerischen Versicherer zu kontaktieren, gar eine Deckungszusage einzuholen, besteht – ungeachtet einiger Andeutungen des BGH – nicht (OLG Köln VA 06, 183, Abruf-Nr. 062804). Eine Mitteilung ist aber weiterhin zweckmäßig, zumal bei voraussichtlich längerer Mietzeit.

     

    5. Mitverschulden: Hat der Mandant vor Anmietung ein konkretes Mietangebot von Seiten des Versicherers erhalten, kann das Ignorieren gegen § 254 BGB verstoßen (LG Nürnberg-Fürth 5.10.06, 2 S 4366/06, Abruf-Nr. 063109; a.A. LG Nürnberg-Fürth VA 06, 115, Abruf-Nr. 061658). Sicherheitshalber sollte der Mandant nach einem solchen Schreiben gefragt werden.
     

     

    III. Konsequenzen für die Prozessführung

    Darlegungs- und Beweislast bei der Erforderlichkeitsprüfung Stufe 1 

     

    1. Ausgangspunkt: Keineswegs nur der Vermieter als Rechtsnachfolger des Geschädigten, auch dieser persönlich trägt die Darlegungs- und Beweislast für die betriebswirtschaftliche Berechtigung, d.h. für die Angemessenheit des vereinbarten (Unfallersatz-)Tarifs gegenüber einem niedrigeren „Normaltarif“ (st. Rspr., z.B. BGH NJW 06, 1506 = VA 06, 93, Abruf-Nr. 060957). Das ist der erste Teil des Zwei-Stufen-Tests im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB („erforderlich“).

     

    2. Darlegungserleichterung: § 287 ZPO enthält nicht nur eine Beweis-, sondern auch eine Darlegungserleichterung. Allein mit der Vorlage der Rechnung ist es indes ebenso wenig getan wie mit der schlichten Behauptung der betriebswirtschaftlichen Berechtigung des Vertragstarifs. Der unter SV-Beweis gestellte Vortrag, die Höhe der vereinbarten Miete sei durch unfallbedingte Mehrleistungen und Zusatzrisiken des Vermieters aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt, ist den meisten Richtern gleichfalls zu pauschal.

     

    3. Substanziierung, aber wie? Auf die Frage, was der Geschädigte/Rechtsnachfolger zur betriebswirtschaftlichen Berechtigung vortragen muss, gibt es keine allgemein gültige Antwort; auch keinen Mustertext o.ä. Achtung! Viele Gerichte haben ihre in 04/05 geänderte Praxis inzwischen erneut geändert. Gesichert ist derzeit:

     

    a) Keine Darlegung der Kalkulationsgrundlagen: Siehe oben I, 4.

     

    b) Kein Vortrag zum „Normaltarif“: Überzogen ist die von vielen Gerichten erteilte Auflage, der Kläger möge den „Normaltarif“ seines Anbieters (und ggf. der Konkurrenz) darlegen und unter Beweis stellen.

     

    c) Nach BGH neuester Stand (ab 10/05) genügt es, wenn der Geschädigte darlegt, dass der geltend gemachte „Unfallersatztarif“ nach seiner Struktur, also generell, als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Was das konkret für die Darlegungslast bedeutet, ist nicht allen klar. Die benötigten Informationen soll sich der Geschädigte bei seinem Vermieter holen, rät der BGH (NJW 06, 1506 = VA 06, 93, Abruf-Nr. 060957). Weiterer Rat: Streitverkündigung (kritisch dazu Bücken, DAR 06, 475).

     

    4. Tipp: Im Anschluss an eine möglichst konkrete Darlegung der Faktoren für die Rechtfertigung des konkreten Vertragstarifs sollte das Gericht ausdrücklich um einen Hinweis gebeten werden, ob weiterer Sachvortrag erforderlich ist, zumal bei Anmietungen vor 7/05 (bis dahin Vertrauensschutz, so LG Karlsruhe NZV 06, 481).

     

    5. Pauschaler Zuschlag als Ausweg? Die in BGH NJW 06, 360 = VA 06, 19, Abruf-Nr. 053702, entwickelte und mehrfach wiederholte Lösung, den „Normaltarif“ um einen pauschalen Zuschlag zu erhöhen (zuletzt NJW 06, 2693 = VA 06, 167, Abruf-Nr. 062483), ist auf fruchtbaren Boden gefallen. Immer mehr Instanzgerichte verfahren heute nach dieser praktikablen Methode, die dem BGH als „Endlösung“ vor Augen steht. Die Zuschläge schwanken zwischen 20 und 60 % auf „SCHWACKE Normal“.

     

    6. Sonderfälle: Bei Direktanmietung von einer Werkstatt ist zu beachten, dass deren Kostenstruktur nicht vergleichbar ist mit derjenigen „normaler“ Autovermieter (s. BGH NJW 05, 1041; 06, 2693 = VA 05, 76; 06, 167, Abruf-Nrn. 050809 + 062483; LG Gießen zfs 06, 323).

     

    Darlegungs- und Beweislast bei der Erforderlichkeitsprüfung Stufe 2  

     

    1.Ausgangslage: Die Klage ist noch nicht abweisungsreif, wenn sich herausstellt, dass der vereinbarte (Unfallersatz)Tarif betriebswirtschaftlich unangemessen ist. Der Geschädigte hat ein zweites Eisen im Feuer: Dabei geht es darum, ob er in seiner konkreten Situation an Stelle des – tatsächlich oder evtl. ungerechtfertigt überhöhten – Unfallersatztarifs einen anderen Mietpreis, etwa zum „Normaltarif“, hätte vereinbaren können. Die Alternative muss a) wesentlich günstiger und b) auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt ohne weiteres zugänglich gewesen sein. Umgekehrt gilt: Wer auf der Stufe 2 die schlechteren Karten hat, kann dennoch gewinnen, wenn er auf der Vorstufe vorne liegt.

     

    2.Prüfreihenfolge: Welche Stufe der Richter zunächst prüft, steht in seinem Ermessen (§ 287 ZPO). Eine Reihenfolge ist nicht vorgeschrieben, auch wenn der BGH den Test Stufe 1 für „vorrangig“ hält. Der Schädiger/Versicherer hat keinen Anspruch darauf, dass die – kostspielige und zeitraubende – betriebswirtschaftliche Prüfung vorgezogen wird (OLG Zweibrücken VA 06, 2, Abruf-Nr. 053505; LG Essen 4.4.06, 13 S 25/06, Abruf-Nr. 063266).

     

    3.Einzelfragen zur Darlegungs- und Beweislast: Auch in puncto Zugänglichkeit liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Geschädigten/Rechtsnachfolger (z.B. BGH NJW 06, 1506 = VA 06, 93, Abruf-Nr. 060957). Wer sie als Anwalt vertritt, muss – anders als vor 10/04 – substantiierte Angaben zur konkreten Anmietsituation und den Begleitumständen machen. Die bloße Behauptung, ein wesentlich günstigerer Alternativtarif sei nicht zugänglich gewesen, genügt heute nicht mehr. Umstände, die diese Behauptung substanziieren, sind u.a.:

     

    • Eil- oder Notsituation, d.h. Unfall am Abend oder in der Nacht (AG Hof 4.9.06, 14 C 1694/05, Abruf-Nr. 063267) oder am Wochenende/Feiertag (OLG Köln 19.6.06, 16 U 10/96, Abruf-Nr. 062295);

     

    • dringender Bedarf an fortbestehender Mobilität (Fahrten zur Arbeit; Urlaubsfahrt, Angewiesensein der Familie auf Mobilität u.ä.);

     

    • unfallbedingte Fahruntauglichkeit des Fahrzeugs, keine Möglichkeit einer Behelfsreparatur;

     

    • Unkenntnis von Tarifunterschieden im Mietwagengeschäft (s.u. Brennpunkte, Stichwort „Kenntnisstand“);

     

    • Unkenntnis von angeblichen Überteuerungen bei Unfallersatzwagen;

     

    • keinerlei Aufklärung über Alternativtarife, auch nicht durch den Vermieter;

     

    • Vermieter hat nur einen einheitlichen Tarif (im ländlichen Raum seit jeher keine Seltenheit und auch sonst gängig geworden; s. BGH NJW 06, 2106, 2621 = VA 06, 131, 147, Abruf-Nrn. 061810 + 062347;

     

    • Vermieter bietet „Unfallkunden“ ausschließlich einen „Unfallersatztarif“ an; er ist der wahre „Normaltarif“ (akzeptiert z.B. von LG Würzburg 12.4.06, 42 S 148/06, Abruf-Nr. 063268);

     

    • Hinweis auf geschäftliche Unerfahrenheit einerseits und

     

    • Intransparenz der Auto-Miettarife andererseits;

     

    • Gesamtmietpreis bei Anmietung nicht bekannt und auch nicht erkennbar, keine Kenntnis von den Konditionen wie Tagessatz u.a.;

     

    • kein Hinweis auf Auffälligkeit des Preises, keine Bedenken gegen die Preis-Angemessenheit (ab welcher Höhe Bedenken kommen müssen, ist ungeklärt);

     

    • Ungewissheit hinsichtlich der Mietzeit und damit auch der Mietzinshöhe;

     

    • erster Unfall überhaupt bzw. erste Anmietung eines Ersatzfahrzeugs (AG Köln NZV 06, 382);

     

    • vertrauenswürdiger Vermittler (Werkstatt, Abschleppunternehmen) hat den Vermieter empfohlen (AG Köln NZV 06, 382);

     

    • Anmietung eines Werkstattfahrzeugs: Hinweis auf Vertrauenswürdigkeit des (Vertrags)Händlers;

     

    • Konkurrenzunternehmen hätten gleichfalls nur zum „Unfallersatztarif“ vermietet, selbst wenn sie „Normaltarife“ im Angebot gehabt hätten;

     

    • selbst auf Nachfrage, die unter den konkreten Umständen nicht veranlasst war, wäre nur ein Unfallersatztarif, jedenfalls kein wesentlich günstigerer „Normaltarif“, angeboten worden;

     

    • „Normaltarif“ schon deshalb unzugänglich, weil keine Kreditkarte vorhanden und eine Sicherheit per Barzahlung unmöglich bzw. unzumutbar (Berufung auf OLG Köln VA 06, 183, Abruf-Nr. 062804; OLG Frankfurt, Hinw.beschl. v. 24.7.06, 1 U 80/06, Abruf-Nr. 063269; LG Essen 4.4.06, 13 S 25/06, Abruf-Nr. 063266). Ggf. Hinweis auf Notwendigkeit von 2 Kreditkarten (bei hochwertigem Pkw).

     

    4.Neueste Rspr. der Instanzgerichte: Pro Versicherung: OLG München NZV 06, 381 (Akademikerin); LG Nürnberg-Fürth VersR 05, 1701 (Anwalt); LG Freiburg SP 06, 211; LG Coburg SP 05, 418.
    Pro Geschädigten: OLG Köln VA 06, 183 Abruf-Nr. 062804 (finanziell enge Verhältnisse); OLG Nürnberg 28.9.06, 2 U 1169/06, Abruf-Nr. 063270 (Zeitungsausträgerin); OLG Zweibrücken VA 06, 2, Abruf-Nr. 053505 (Arzt); OLG Köln 19.6.06, 16 U 10/06, Abruf-Nr. 062295 (Landwirt); LG Essen 4.4.06, 13 S 25/06, Abruf-Nr. 063266 (keine Kreditkarte); AG Köln NZV 06, 382 (ländlicher Raum).

     

    5. Tipp: Angesichts der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte und der – auch regional – teilweise sehr unterschiedlichen Anforderungen der Gerichte an die Darlegungs- und Beweislast ist auch auf der Stufe 2 ein gerichtlicher Hinweis des Gerichts ausdrücklich zu erbitten.

     

    6. Auffangposition: Um eine völlige Klageabweisung zu verhindern, kann der Kläger-Anwalt eine Auffangposition für den Fall aufbauen, dass das Gericht den vereinbarten (Unfallersatz)Tarif verwirft und/oder Zugänglichkeit einer günstigeren Alternative bejaht. Denkbar ist eine Schätzung anhand der Tabellensätze Sanden/Danner (z.B. dreifacher Tabellensatz, LG Freiburg SP 06, 284) oder auf der Basis des niedrigsten Unfallersatztarifs laut SCHWACKE-Spiegel.
    IV. Weitere Brennpunkte
    1. Kenntnisstand des Geschädigten: Im Regelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Unfallgeschädigter die vielen Tarife kennt, die Autovermieter neben dem Unfallersatztarif anbieten, und dass ihm die Unterschiede bekannt sind, so BGH (XII. ZS) NJW 06, 2618 = VA 06, 147, Abruf-Nr. 062352. Zum Sonderfall des vom Vermieter „gezielt“ aufgeklärten Geschädigten s. BGH NJW 06, 1508 = VA 06, 75, Abruf-Nr. 060924. Wichtig: Kenntnis seines RA kann dem Geschädigten zugerechnet werden. Zur Bedeutung eines konkreten Mietangebots von Seiten des Versicherers s. LG Nürnberg-Fürth VA 06, 115, Abruf-Nr. 061658, abw. jetzt LG Nürnberg-Fürth 5.10.06, 2 S 4266/06, Abruf-Nr. 063109.

     

    2. Keine Marktforschung: Dass der Geschädigte nicht erst „eine Art Marktforschung“ zu betreiben hat, um den preisgünstigsten Autovermieter ausfindig zu machen (BGH NJW 96, 1958), gilt im Grundsatz nach wie vor (OLG Zweibrücken 26.4.06, 1 U 31/05, Abruf-Nr. 063271).

     

    3.Informationspflicht: Anders als früher scheint der BGH jetzt eine Obliegenheit des Geschädigten zur Information im Grundsatz zu bejahen (NJW 06, 2693 = VA 06, 167, Abruf-Nr. 062483). Das bedeutet: Nur in Sonderfällen (z.B. Eil- und Notsituationen) darf quasi „blind“ angemietet werden. Im Einzelnen:

     

    a) Nachfrage beim eigenen Vermieter (interner Preisvergleich): Sofern Bedenken gegen die Angemessenheit des angebotenen (Unfallersatz)Tarifs tatsächlich bestehen oder bestehen müssen, hat der Geschädigte Anlass zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif (BGH DAR 05, 438, Abruf-Nr. 051601; NJW 06, 2693 = VA 06, 167, Abruf-Nr. 062483). Frage aber: Wann müssen Bedenken kommen? Die Konditionen (Tagessatz u.a.) sind dem Geschädigten oft unbekannt. Der Endbetrag ist im Zeitpunkt der Anmietung nicht immer abschätzbar. In Fällen ab Januar 2005 kann auch die gegenwärtige Diskussion (Problembewusstsein) eine Rolle spielen. Zum Gesichtspunkt „Vertrauensschutz“ s. LG Landau NJW 06, 382; LG Karlsruhe NZV 06, 481.

     

    b) Konkurrenzangebote: Von der Verpflichtung, bei „seinem“ Vermieter nach günstigeren Tarifen zu fragen, ist die Pflicht zu unterscheiden, sich bei der Konkurrenz zu erkundigen, etwa durch Einholung von Angeboten oder durch Internet-/Telefonauskünfte. Bisher galt: Nur in Ausnahmefällen (z.B. längere Urlaubsreise oder längere Reparatur) hat der BGH Geschädigten eine solche Pflicht auferlegt. Nunmehr kann auch hier eine Rolle spielen, wie dringend der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigte. Wer mit der Anmietung auch nur einen einzigen Werktag gewartet hat, kann sich nicht auf eine Eil- oder Notsituation berufen (BGH NJW 06, 2106 = VA 06, 131, Abruf-Nr. 061810), muss seine unterbliebene Preiserkundigung also erläutern; zumal, wenn der Versicherer ihm vor der Anmietung eine Liste mit günstigen Angeboten übermittelt hat (so in BGH NJW 06, 1726, Abruf-Nr. 061415) und/oder eine Ausfallzeit von mehr als einer Woche zu erwarten ist. Bei einer Mietzeit von bis zu 7 Tagen besteht für etliche Gerichte keine Pflicht zur Einholung von Konkurrenzangeboten (z.B. LG Nürnberg-Fürth VA 06, 115, Abruf-Nr. 061658 = zfs 06, 325).

     

    c) Kausalität: Wird eine Pflicht zur Information, egal, ob intern oder extern, bejaht, muss ein Versäumnis des Geschädigten die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ursächlich beeinflusst haben. Die Beweislast für die Kausalität dürfte weiterhin beim Schädiger liegen. Es gilt § 287 ZPO.

     

    4. Kreditkarte/Vorfinanzierung: Seine Kreditkarte einzusetzen oder die Miete anderweitig vorzufinanzieren, ist eine Frage der Schadensminderungspflicht (BGH DAR 05, 438, Abruf-Nr. 051601). Je nach dem Beklagtenvortrag kann sich eine sekundäre Darlegungslast für den Geschädigten ergeben (LG Freiburg SP 06, 211). Um einen „Normaltarif“ zu erlangen, muss der Geschädigte nicht in jedem Fall seine Kreditkarte oder ec-Karte einsetzen (BGH DAR 05, 438). Dessen ungeachtet entscheiden viele Gerichte nach der Formel „keine Kreditkarte – kein Normaltarif“ (OLG Köln VA 06, 183, Abruf-Nr. 062804; LG Essen 4.4.06, 13 S 25/06, Abruf-Nr. 063266). Umgekehrt gilt: Kreditkarte plus Kenntnis von günstigerem „Normaltarif“ = Zugänglichkeit (BGH NJW 06, 1508 = VA 06, 75, Abruf-Nr. 060924).

     

    5. Wechselpflicht: Wenn der Geschädigte nach Vertragsabschluss von einem billigeren Angebot erfährt, ist er zum Wechsel des Vermieters grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH NJW 99, 279; LG Meiningen 13.7.06, 4 S 9/06-9, Abruf-Nr. 063108). Ein Tarifwechsel beim „eigenen“ Vermieter wird überwiegend nicht verlangt. Die Dinge sind jedoch im Fluss. Manche Instanzgerichte entnehmen der aktuellen BGH-Rspr. in Fällen mit berechtigter ad-hoc-Anmietung eine Wechselpflicht (z.B. LG Nürnberg-Fürth 29.9.06, 8 S 7699/06, Abruf-Nr. 063272), bei längerer Mietzeit zumindest eine nachträgliche Erkundigungspflicht (AG Hof 4.9.06, 14 C 1694/05, Abruf-Nr. 063267 – 14 Tage).

     

    6. Aufklärungspflicht des Vermieters: Dazu jetzt grundlegend BGH (XII. ZS) NJW 06, 2618 = VA 06, 147, Abruf-Nr. 062352. Schadensrechtlich gilt: Im Fall der Angemessenheit der Mietzinshöhe besteht keine Pflicht zur Aufklärung des Mieters (BGH NJW 05, 1043 = VA 05, 77, Abruf-Nr. 050810). Argument: Der Preis ist angemessen, eine Aufklärung sinnlos. Auf die Frage der Aufklärungspflicht kommt es gleichfalls nicht an, wenn der Unfallersatztarif unangemessen und dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war (BGH NJW 05, 1043 = VA 05, 77, Abruf-Nr. 050810). Argument: Die Klage auf den strittigen Differenzbetrag ist ohnehin abzuweisen.

     

    7. Zurückbehaltungsrecht/Fragebogen: Versicherer verlangen nach wie vor von Geschädigten die Abtretung vertraglicher Schadensersatzansprüche gegen die Vermieter und halten ihre Zahlungen ganz oder teilweise bis zur Abtretung zurück. Gestützt wird ein ZBR ferner auf eine Auskunft über Einzelheiten des Abschlusses des Mietvertrages (Aktion „Fragebogen“). Der BGH hat das missbilligt (NJW 05, 1043 = VA 05, 77, Abruf-Nr. 050810).

     

    8. Sicherungsabtretung: Bis zur Reform des RBerG bleibt problematisch, wie Abtretungen, insbes. Sicherungsabtretungen, zu behandeln sind. Näheres dazu (Stichwort Aktivlegitimation) in BGH NJW 06, 1726 m.w.N., Abruf-Nr. 061415. Die restriktive Praxis der Instanzgerichte, so das Fazit der umfangreichen BGH-Rspr., ist verfehlt. Zur Möglichkeit eines Forderungskaufs (Abtretung an Erfüllungs Statt) s. Schlüszler, NZV 06, 532.3.Informationspflicht: Anders als früher scheint der BGH jetzt eine Obliegenheit des Geschädigten zur Information im Grundsatz zu bejahen (NJW 06, 2693 = VA 06, 167, Abruf-Nr. 062483). Das bedeutet: Nur in Sonderfällen (z.B. Eil- und Notsituationen) darf quasi „blind“ angemietet werden. Im Einzelnen: