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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Mietwagenkosten: Wer A sagt, muss auch B sagen

    | Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs beanspruchen (BGH 15.7.03, VI ZR 361/02; Abruf-Nr. 032372, NJW 03, 3480). |