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  • 01.05.2005 | Unfallschadensregulierung

    Nochmals BGH zum Mietwagenkostenersatz

    In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen (BGH 15.2.05, VI ZR 160/04, NJW 05, 1043, Abruf-Nr. 058010).

     

    Sachverhalt

    Nach einem Unfall mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug zu einem Tarif an, der nach Einschätzung der beklagten Haftpflichtversicherung den „Normaltarif“ um das Doppelte überstieg. Sie verlangt deshalb vom Kläger die Beantwortung eines Fragenkatalogs, um ihr abgetretene Ansprüche gegen den Vermieter verfolgen zu können, und macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Das AG hat die Beklagte uneingeschränkt zur Kostenerstattung verurteilt. Das LG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und sie zur Zahlung der Mietwagenkosten nur Zug um Zug gegen Beantwortung des Fragenkatalogs verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Revision eingelegt, der sich die Beklagte angeschlossen hat. Auf beide Rechtsmittel hin hat der BGH das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Eine Pflicht des Klägers zur Beantwortung des Fragebogens hatte das LG mit § 242 BGB begründet und daraus ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten hergeleitet. Dem ist der BGH entgegengetreten. Für ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten (§ 273 BGB) gebe es keine Rechtsgrundlage. Sollte der in Rechnung gestellte Mietpreis nach der heutigen Sichtweise des VI. ZS als erforderlicher Herstellungsaufwand anzuerkennen sein, sei der Klage uneingeschränkt stattzugeben. Eine Pflicht zur Aufklärung des Klägers durch den Vermieter scheide in diesem Fall aus; damit auch eine Beantwortung des Fragenkatalogs der Beklagten. Falle die Erforderlichkeitsprüfung dagegen für den Kläger ungünstig aus, komme es darauf an, ob ihm ein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen sei. Wenn ja, sei die Klage in der Spitze abzuweisen. So oder so komme es im Verhältnis der Streitparteien nicht darauf an, ob dem Kläger möglicherweise ein vertraglicher Anspruch – etwa wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht – gegen den Vermieter zustehe. Jedenfalls könne der Versicherer nicht die Abtretung etwaiger vertraglicher Mieteransprüche verlangen und demnach auch nicht die Regulierung bis zur Übersendung des ausgefüllten Fragebogens zurückhalten.  

     

    Praxishinweise

    Dass die angefochtenen LG-Urteile als offenkundige „Ausreißer“ in der Revision keinen Bestand haben konnten, war jedem halbwegs Eingeweihten klar. In puncto „Unfallersatztarif“ sind die Würfel endgültig gefallen: Er gilt nur unter dem Vorbehalt eines betriebswirtschaftlichen Testats. Da die meisten Anspruchsteller insoweit vor Gericht den Kürzeren ziehen werden, sollte überlegt werden, ob man auf die Einholung eines teuren betriebswirtschaftlichen Gutachtens verzichtet und eine Überteuerung des Unfallersatztarifs also unterstellt. Man könnte dann gleich bei der „Zugangsfrage“ (War der günstigere Normaltarif dem Geschädigten überhaupt zugänglich?) punkten. Der „Normaltarif“ muss „ohne weiteres“ zugänglich sein, was regelmäßig gerade nicht der Fall ist. Eng damit verbunden ist nicht nur die Frage nach der Erkundigungspflicht des Geschädigten (s. dazu Eggert, VA 04, 45, 47), sondern auch das Thema „Aufklärungspflicht des Vermieters“. Dazu stehen Entscheidungen des XII. ZS bevor (s. VA 04, 130). Nähere Hinweise für die anwaltliche Praxis, auch die beratende, bei Freyberger, MDR 05, 301 ff.