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  • 01.05.2005 | Unfallschadensregulierung

    Nutzungsausfall teils nach Quote gekürzt, teils zu 100 Prozent

    Wenn ein KH-Versicherer es in Absprache mit dem Geschädigten übernimmt, einen Sachverständigen mit der Erstbegutachtung des Fahrzeugschadens zu beauftragen, die Erteilung des Auftrags jedoch schuldhaft verzögert wird, so geht die darauf beruhende Verlängerung der Nutzungsausfallzeit zu seinen Lasten, ohne dass er sich auf die Mithaftung des Geschädigten für das Unfallgeschehen berufen kann (OLG Düsseldorf 21.2.05, I-1 U 156/04, Abruf-Nr. 050710).

     

    Sachverhalt

    Am 2.9.01 wurde der Kläger mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt, für dessen Folgen er zur Hälfte mithaftet. Zuletzt ging der Streit nur noch um die Position „Nutzungsausfall“ und um den Ersatz von künftigen Nachteilen durch Höherstufungen in der Vollkasko- und in der Haftpflichtversicherung. Für die Position „Nutzungsausfall“ ist Folgendes von Bedeutung: Nach Absprache mit dem Kläger sollte die Sachbearbeiterin des beklagten KH-Versicherers von sich aus umgehend einen Sachverständigen mit der Erstbegutachtung des Schadens beauftragen. Angeblich aus Vergesslichkeit unterblieb die sofortige Auftragserteilung. Erst Ende September 2001 lag das Gutachten vor, so dass der Kläger sein Fahrzeug nur mit erheblicher Verzögerung reparieren lassen konnte. Für die Dauer der Verzögerung um 27 Tage verlangte er eine ungekürzte Nutzungsausfallentschädigung, für den restlichen Zeitraum einen Betrag nach der Quote von 50 Prozent. Das LG sprach eine einheitliche Entschädigung laut Quote zu. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Soweit der Nutzungsausfall auf das zögerliche Regulierungsverhalten der beklagten Versicherung zurückzuführen ist, hat der Senat eine quotenmäßig nicht beschränkte Entschädigungspflicht der Beklagten bejaht. Daher musste aus der Gesamtausfallzeit von 40 Tagen eine „quotenfreie“ Zeit herausgerechnet werden. Während dieser Zeit (= 27 Kalendertage )beruhte der Nutzungsausfall auf einem neuen, selbstständigen Haftungsgrund. Dabei hat der Senat offen gelassen, ob § 286 BGB a.F. oder positive Forderungsverletzung (Verletzung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nach § 7 StVG, § 3 PflVG) die richtige Anspruchsgrundlage ist. So oder so musste die Versicherung für die Nachlässigkeit ihrer Mitarbeiterin einstehen, ohne sich auf die Unfallhaftungsquote von 50:50 berufen zu können. Die selbstverschuldete Verzögerung konnte sie auch nicht mit dem Argument „heilen“, die Unfallschilderung ihres Versicherungsnehmers habe ohnehin noch gefehlt. Auch der Hinweis auf eine etwaige Gegenüberstellung der beiden Unfallwagen zog nicht.  

     

    Praxishinweis

    In Quotenfällen läuft die Nutzungsausfallentschädigung ebenso wie der Mietkostenersatz regelmäßig über die Quote. Zwischen Anspruchsteller und KH-Versicherer besteht indes ein gesetzliches Schuldverhältnis mit beiderseitigen Rechten und Pflichten (§ 241 BGB). Pflichtverletzungen können gem. § 280 Abs. 1 BGB zu einer eigenständigen Schadensersatzhaftung führen. Dabei wird das Verschulden des Schuldners vermutet. Der vorliegende Fall, der noch nach altem Schuldrecht zu beurteilen war, zeigt am Beispiel des Nutzungsausfalls die Konsequenzen auf, die „Schludrigkeiten“ im Bereich des Versicherers haben können. Näheres zur Nutzungsausfallentschädigung siehe Eggert, VA 04, 61 ff.