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  • 23.07.2009 | Unfallschadensregulierung

    Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Zeit

    Verfügt der Geschädigte nicht über die Mittel zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten und zeigt er dies dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer an, ohne dass diese den Betrag der erforderlichen Reparaturkosten zahlen, kann der Geschädigte Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum der hierdurch verlängerten Reparatur verlangen (AG Magdeburg 21.1.09, 140 C 24569/08, Abruf-Nr. 092332).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach einem Unfall mit voller Einstandspflicht der Beklagten wies die Klägerin darauf hin, dass sie für eine Zwischenfinanzierung der Reparaturkosten kein Geld habe. Erst zwei Monate später kam eine Zahlung des Versicherers, woraufhin die Reparatur durchgeführt wurde. Das AG sprach der Klägerin eine Entschädigung für die gesamte Ausfallzeit zu, nicht nur für die reine Reparaturdauer. Den Einwand, die Klägerin habe sich notfalls durch Kreditaufnahme um eine Zwischenfinanzierung kümmern müssen, wies das AG zurück. Eine solche Pflicht zur Vorfinanzierung bestehe grundsätzlich nicht. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Mittellosigkeit rechtzeitig mitgeteilt.  

     

    Das AG liegt völlig richtig. Eine Pflicht zur Vorfinanzierung mittels Kreditaufnahme besteht in der Tat nur ausnahmsweise (BGH NJW 89, 290; OLG Düsseldorf VA 07, 213). Zur Fälligkeit und zum Verzug s. BGH VA 09, 19 (130-Prozent-Fall); zum Gesamtkomplex „Nutzungsausfall“, insbesondere zu den Obliegenheiten von „klammen“ Geschädigten, s. VA 07, 196 ff.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 130 | ID 128559