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  • 23.10.2008 | Unfallschadensregulierung

    Prozesstaktik bei Unfall mit Leasingfahrzeug

    1. Dem nichthaltenden Eigentümer (hier: Leasinggeber) wird die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht zugerechnet.  
    2. Bei fehlendem Verschuldensnachweis kann dies zu anderen Haftungsquoten als in Vorprozessen wegen des gleichen Unfalls führen.  
    (LG Karlsruhe 5.9.08, 6 O 86/08, Abruf-Nr. 083189)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach einer Kollision zwischen einem geleasten Pkw und einem Lkw hatte in einem ersten Prozess vor dem AG Karlsruhe die Lkw-Eigentümerin eine Quote gegen den Pkw-Fahrer und den Versicherer i.H.v. 75 Prozent erstritten. In einem weiteren Prozess vor dem LG Karlsruhe verfolgte die Leasinggesellschaft ihre Ansprüche gegen Halter/Fahrer/Versicherer des Lkw im Umfang von 100 Prozent. Das LG erkannte auf volle Haftung der Beklagten aus §§ 7, 18 StVG. Eine Anspruchskürzung nach § 17 StVG scheide aus, weil die Klägerin nicht Halterin des Pkw sei. Sie müsse sich auch keine Kürzung nach § 254 BGB, § 9 StVG gefallen lassen. Die Betriebsgefahr ihres Pkw begründe keine Mithaftung, denn „dem nichthaltenden Eigentümer wird die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht zugerechnet“. Ob der Nur-Eigentümer sich ein Verschulden des Fahrzeugführers zurechnen lassen müsse, sei umstritten, könne aber offen bleiben, weil die Beklagten ein Verschulden des Pkw-Fahrers nicht nachgewiesen hätten.  

     

    Praxishinweis

    Ist ein Leasingfahrzeug im Spiel, kann es kompliziert werden (dazu Nugel, ZfS 08, 4). In Abstimmung mit dem Leasinggeber die Vollkasko in Anspruch zu nehmen und den verbleibenden Restschaden nach der Quotenvorrechtsmethode mit dem Unfallgegner abzurechnen (siehe VA 07, 45), ist oft die beste Lösung. Vorliegend hat der Unfallgegner prozessual den ersten Schritt getan. Soweit es um die Haftungszurechnung geht, war dieses Verfahren unproblematisch. Anders der Prozess II. Nach BGH NJW 07, 3120 bleibt eine Leasinggesellschaft bei der deliktischen Haftung des Schädigers von einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens und/oder Betriebsgefahr verschont, d.h. 100:0 ist programmiert. Das LG hat auch auf 100:0 erkannt, aber ohne eine deliktische Haftung festzustellen (§ 831 BGB blieb unerörtert). Allein aus §§ 7, 18 StVG hafteten die Beklagten zu 100 Prozent. Eine Kürzung nach § 9 StVG wegen Mitverschuldens des Pkw-Fahrers (entgegen Nugel a.a.O. an sich möglich) schied aus tatsächlichen Gründen aus. Damit blieb als Kürzungsgrund nur die reine Betriebsgefahr. Die nicht haltende Eigentümerin hatte indes keine Betriebsgefahr zu verantworten. Oder doch? Entgegen dem LG (und wohl auch dem BGH) bejahend u.a. OLG Celle (27.9.01, 14 U 296/00, Abruf-Nr. 072898). Fazit: 100 Prozent sicher haben Leasinggesellschaften und Banken, wenn die Schädigerseite aus Delikt haftet. Zudem muss an § 831 BGB gedacht werden (Taxi, Lkw u.a.). 100 Prozent für nicht haltende Eigentümer sind auch kraft StVG-Haftung erreichbar, wenn dem Fahrer kein Mitverschulden nachweisbar ist. Da es infolge der BGH-Rspr. zu zwei Prozessen kommen kann, sollte stets an eine Streitverkündung gedacht werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 184 | ID 122322