23.10.2009 | Unfallschadensregulierung
Prüfungs- und Regulierungsfristen für den KH-Versicherer in der aktuellen Rechtsprechung
von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen
„Wir wollen Schäden noch am Meldetag regulieren“ - soweit die Werbung. Die Realität sieht anders aus. Aber wie lange muss der Geschädigte auf sein Geld warten? Anders gefragt: Wie viel Zeit darf sich der Schädiger bzw. sein Versicherer lassen? Wenn sie auch keine Patentantworten gibt und auch nicht geben kann, so liefert die aktuelle Rechtsprechung doch wichtige Arbeitshinweise für Anwälte von Unfallgeschädigten.
Basiswissen kompakt
Bei den Prüfungs- und Regulierungsfristen ist Folgendes wichtig:
1. Prüfungsfrist
Gemeint ist damit der Zeitraum, der dem Schädiger/Versicherer zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs nach Grund und Höhe zur Verfügung stehen muss, um eine Ungewissheit im Tatsächlichen und/oder Rechtlichen zu beseitigen. Den Zeitraum nach Anfang und Ende zu bestimmen ist das eine. Das andere ist die Frage nach den Sanktionen bei Fristüberschreitung. Insoweit sind materiellrechtliche Folgen von prozessualen zu unterscheiden.
2. Fälligkeit
- Anspruch gegen den Schädiger: Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz zu leisten, tritt Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein (BGH NJW 09, 910).
- Anspruch gegen den KH-Versicherer: Nach § 14 Abs. 1 VVG (früher § 11 Abs. 1 VVG) sind Geldleistungen des Versicherers erst mit Beendigung der „notwendigen Erhebungen“ fällig. Ob diese Regelung auch für den Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG (§ 3 Nr. 1 PflVG a.F.) gilt, hat der BGH (NJW 09, 910) offen gelassen. Richtiger Ansicht nach ist § 14 Abs. 1 VVG auf den Direktanspruch nicht anwendbar (OLG Saarbrücken NZV 91, 312 zu § 11 VVG a.F.; Ch. Huber, DAR 09, 252, 255; Gebhardt, DAR 99, 140; a.A. Hasse, NVersZ 00, 497 m.w.N.).
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