Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.07.2011 | Unfallschadensregulierung

    Radfahrer-Unfälle in der aktuellen Rechtsprechung

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    „Wer Glück hat, steht wieder auf. Wer Pech hat, ist querschnittgelähmt“ (ADAC-Motorwelt 5/11). Dramatisch hohe Unfallzahlen meldet DER SPIEGEL (23/11). „Radfahrer im rechtsfreien Raum?“, so die Frage des AK IV auf dem 47. Verkehrsgerichtstag 2009. Hier die Antwort, Stand Juni 2011 (Anschluss an VA 07, 179).  

     

    I. Die zehn Gebote für Radfahrer

    1. § 1 StVO  

    Die Grundregel gilt auch für Radfahrer (BGH VA 09, 21). Zu den Besonderheiten von Elektrofahrrädern/Pedelecs Huppertz NZV 10, 390; Ternig zfs 10, 2; bei Rennrädern Scheidler SVR 10, 368.  

     

    2. Sichtfahrgebot  

    Auch Radfahrer müssen es beachten (BGH VA 09, 21).  

     

    3. Geschwindigkeit  

    Nur so schnell darf gefahren werden, dass das Rad ständig beherrscht und innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann (BGH VA 09, 21). Zur Pflicht, in einer Gefahrensituation abzubremsen und/oder zu klingeln, s. BGH VA 09, 21; OLG Oldenburg NZV 08, 527; KG 11.8.10, 12 U 179/09, Abruf-Nr. 104132.  

     

    4. Radwegbenutzungspflicht (Personen über 10 Jahre)  

    Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist (§ 2 Abs. 4 S. 2 StVO 2009). Zu den Voraussetzungen BVerwG DAR 11, 277 in einem Musterprozess eines bayerischen Bürgers, der sich erfolgreich gegen das Zeichen 240 zur Wehr gesetzt hat. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nach § 2 Abs. 4 S. 3 StVO 2009 benutzt werden. Der Radfahrer darf aber auch auf der Fahrbahn fahren. Ob er damit eine Obliegenheit i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB verletzt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (OLG Düsseldorf 15.12.03, 1 U 51/02, Abruf-Nr. 042612). Die Benutzungspflicht ist aufgehoben, wenn der Radweg aus baulichen Gründen (z.B. aus dem Boden brechende Baumwurzeln) oder witterungsbedingt (Schnee/Eis) nicht gefahrlos befahren werden kann (vgl. Burmann/Heß/Jahnke, 21. Aufl., § 2 StVO Rn. 58 mit Rspr.).  

     

    5. Linker Radweg  

    Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist (§ 2 Abs. 4 S. 4 StVO 2009). Zur schwer verständlichen Neuregelung Scheidler NZV 10, 230.  

     

    6. Gemeinsamer Rad-/Fußweg (Zeichen 240) und getrennter Rad-/Fußweg (Zeichen 241)  

    Zur Sorgfaltspflicht eines Radfahrers gegenüber Fußgängern auf - lediglich farblich getrennten - Rad- und Fußwegen i.S.d. Zeichens 241 (senkrechter Trennstrich) s. BGH VA 09, 21 mit abschließender Entscheidung OLG Düsseldorf VA 09, 129; s. auch OLG München 23.10.09, 10 U 2809/09, Abruf-Nr. 112036; ferner KG 11.8.10, 12 U 179/09, Abruf-Nr. 104132 (einfacher Radweg).  

     

    7. Radfahren auf dem Gehweg  

    Personen über zehn Jahren ist das Befahren von Gehwegen nur bei ausdrücklicher Freigabe („Radfahrer frei“) gestattet. Für Kinder unter zehn Jahren besteht eine Sonderregelung (§ 2 Abs. 5 StVO). Wer als Erwachsener einen nicht freigegebenen Gehweg mit dem Rad befährt, handelt i.d.R. grob verkehrswidrig und muss seinen Schaden allein tragen (siehe Quotentabelle II).  

     

    8. Fußgängerüberwege bzw. -furten  

    Sie dürfen von Radfahrern nicht befahren werden. Absteigen ist Pflicht. Fahrende Radfahrer nehmen am Fußgänger-Vorrang nicht teil (KG NZV 10, 254; LG Frankenthal SVR 11, 182).  

     

    9. Beleuchtung  

    Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 StVO begründet den Anscheinsbeweis der Unfallkausalität (OLG Frankfurt SP 10, 243, 279).  

     

    10. Helmpflicht  

    Am 7.4.11 haben die Verkehrsminister der Länder sich gegen eine Helmpflicht entschieden. Ob und ggf. unter welchen Umständen Radfahrer ein Mitverschulden trifft, wenn sie keinen Helm tragen, hat der BGH bisher nicht geklärt. Die Instanzgerichte urteilen unterschiedlich. Nach der Rspr. des OLG Düsseldorf ist zu differenzieren: Das Nichttragen eines Helms braucht sich ein erwachsener Radfahrer, der innerorts mit einem „normalen“ Fahrrad unterwegs ist, nicht als Mitverschulden anrechnen zu lassen (VA 07, 135). Helmpflicht dagegen für (erwachsenen) Rennradfahrer (VA 07, 63 = NJW 07, 3075), konsequenterweise dann auch für E-Biker (noch keine Rspr.); keine Helmpflicht auf Privatgelände (Garagenhof) für einen 10-jährigen Mountainbiker (OLG Düsseldorf VA 06, 169). Diese differenzierende Beurteilung ist auf Zustimmung (OLG Saarbrücken SP 09, 136 = DAR 08, 210 m. Anm. Schubert), aber auch auf Kritik gestoßen (z.B. Kettler NZV 07, 603). Bei Bejahung eines Mitverschuldens muss geprüft werden, ob die Unfallverletzungen beim Tragen eines Helms ganz ausgeblieben oder weniger schwer gewesen wären (BGH VA 09, 21; s. auch BGH NJW 08, 3778 - Quad).  

     

     

    II. Haftungsverteilung kreuzender Verkehr und Gegenverkehr (Rad/Kfz)

    Haftung (Radfahrer)  

    Sachverhalt  

    Entscheidung  

    100 %  

    Zu schnell fahrender Radfahrer weicht entgegenkommendem Bus aus und stürzt (keine Bus-Berührung).  

    OLG Karlsruhe  

    NZV 11, 196  

    100 %  

    Radfahrerin missachtet Z 205 auf Radweg und kollidiert mit rechtsabbiegendem Pkw.  

    OLG Köln NZV 08, 100; s.a. OLG Schleswig 21.8.08, 7 U 89/07, Abruf-Nr. 112037  

    100 %  

    Radfahrer befährt Gehweg in „falscher Richtung“ mit hoher Geschw., Kollision mit Pkw, der von einem Parkplatz kam.  

    AG Darmstadt NZV 09, 180;  

    s.a. AG Starnberg NZV 10, 152  

    100 %  

    Radfahrerin (14 Jahre) überquert verbotswidrig Bundesstraße; Pkw- Fahrerverschulden nicht feststellbar.  

    OLG Celle 7.11.02, 14 U 61/02, Abruf-Nr. 042615;  

    s.a. OLG Celle r+s 05, 38  

    70 %  

    Radfahrerin befährt linken Gehweg und kollidiert an Grundstücksauffahrt mit Lieferwagen.  

    OLG Saarbrücken 1.3.11, 4 U 355/10, Abruf-Nr. 112038; s.a. OLG Naumburg SVR 10, 263 und AG Magdeburg SVR 09, 146 (Stürze ohne Berührung)  

    67 % (2/3)  

    Radfahrer befährt Radweg in falscher Richtung, kollidiert mit Pkw, der schon mindestens drei Sekunden gestanden hat.  

    LG Berlin  

    VA 07, 194  

    50 %  

    Pkw will auf bevorrechtigte Straße einbiegen, von rechts kommt Radfahrerin auf Radweg, aber in falscher Richtung.  

    OLG Celle 28.4.10, 14 U 157/09, Abruf-Nr. 112039 (Vorrang trotz Falschfahrens)  

    50 %  

    Radfahrer will bei Rot Straße überqueren, Kraftfahrer fährt bei Gelb in die Kreuzung ein.  

    OLG Hamm  

    DAR 04, 89  

    50 %  

    Radfahrer auf Gehweg kollidiert an Tankstellenausfahrt mit Krad.  

    OLG Düsseldorf  

    29.10.01, 1 U 212/00  

    50 %  

    Radfahrerin befährt Zebrastreifen, wird von Pkw erfasst.  

    LG Frankenthal SVR 11, 182;  

    s.a. KG NZV 10, 254 und AG  

    Wetzlar NZV 11, 28  

    40 %  

    Radfahrer (Vorderradbremse defekt) befährt Gehweg in „falscher Richtung“; Kollision mit Grundstücksausfahrer.  

    LG Freiburg  

    NZV 08, 101  

    33 %  

    Radfahrer befährt Radweg verbotswidrig in falscher Richtung, seine Vorfahrt (!) wird von Pkw verletzt.  

    OLG Frankfurt a.M.  

    DAR 04, 393  

    30 %  

    Radfahrer befährt Fahrbahn statt Radweg, Kollision mit linksabbiegendem Pkw.  

    OLG Düsseldorf  

    5.5.03, 1 U 122/02  

    30 %  

    Radfahrer befährt Radweg in falscher Richtung und kollidiert mit einem aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Pkw.  

    OLG Celle  

    9.9.09, 14 U 41/09,  

    Abruf-Nr. 110906  

    30 %  

    Mountainbikefahrer ohne Licht, entgegenkommender, linksabbiegender Bus.  

    OLG Frankfurt a.M.  

    SP 10, 243, 279  

    Null  

    Pkw kollidiert an Kreuzung mit von rechts kommender Radfahrerin, die am Ende des Radwegs auf die bevorrechtigte Straße wechseln musste.  

    LG Karlsruhe  

    SP 09, 424  

    Null  

    Radfahrerin weicht entgegenkommendem Smart aus, keine Berührung.  

    OLG Schleswig  

    VA 10, 184