01.03.2005 | Unfallschadensregulierung
Regressfalle Verjährung: Ein Schreiben – Zwei Botschaften
Eine schriftliche Entscheidung des Versicherers, die nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG die Hemmung der Verjährung für den Schmerzensgeldanspruch beendet, kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Versicherer hinsichtlich des Schmerzensgeldes eine weitere Zahlung ablehnt, im selben Schreiben zum Nachweis des materiellen Schadens jedoch um weitere Unterlagen und Ergänzungen bittet (OLG Düsseldorf 20.12.04, 1 U 116/04, Abruf-Nr. 050436). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Neun Monate nach dem Unfall meldete der Anwalt des Klägers materielle wie immaterielle Ersatzansprüche bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer an. Als Schmerzensgeld wurde ein Mindestbetrag von 20.000 DM gefordert. Im Antwortschreiben wurde dem Anwalt mitgeteilt, dass man wegen des angemeldeten Verdienstausfallschadens weitere Informationen und Unterlagen benötige, die Verpflichtung zum Ersatz des immateriellen Schadens aber mit nur 7.500 DM akzeptiere und einen weiteren Ausgleich insoweit ablehne. Im letzteren Teil des Schreibens hat das OLG eine „Negativentscheidung“ des Versicherers gesehen, was zum Verlust des Anspruchs auf weiteres Schmerzensgeld führte.
Praxishinweis
§ 3 Nr. 3 PflVG ist, soweit ersichtlich, durch das am 15.12.04 verkündete Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften nicht geändert worden. Damit bleibt die Vorschrift mit all ihren Tücken eine ständige Bedrohung für Geschädigte und ihre Anwälte. An die Anspruchsanmeldung, die zur Hemmung führt, werden keine hohen Anforderungen gestellt. Sofern der Anspruchsteller die Anmeldung nicht ausdrücklich auf bestimmte Ansprüche beschränkt, geht man von einer umfassenden Anmeldung aus. Problematisch ist vor allem die Beseitigung der Hemmung durch „schriftliche Entscheidung“ des Versicherers. Hier muss der Anwalt des Geschädigten besonders auf der Hut sein, zumal auch positive Entscheidungen die Hemmung beenden können.