01.10.2002 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Reparatur nach Unfall: Bummeln lohnt sich nicht
| Der Geschädigte muss den Reparaturauftrag unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) erteilen; wenn die Umstände es zulassen, auch telefonisch oder schriftlich vom Urlaubsort aus nach Einholung des Gutachtens (OLG Hamm 11.4.02, 6 U 192/01, r+s 02, 330 = DAR 02, 312, rkr.). (Abruf-Nr. 021177) |
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