01.05.2007 | Unfallschadensregulierung
Reparaturstopp nach Streit über Unfallhergang
1. Der sich für eine Reparatur entscheidende Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Pkw hat unverzüglich den Reparaturauftrag zu erteilen, um die Ausfallzeit des Wagens auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so besteht sein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur. |
2. Bei mehr als 5 Jahre alten Fahrzeugen ist die Herabstufung um 1 Gruppe, bei mehr als 10 Jahre alten Fahrzeugen um 2 Gruppen angemessen. |
(OLG Saarbrücken 27.2.07, 4 U 470/06 - 153, Abruf-Nr. 071060, rkr.) |
Sachverhalt
Noch am Unfalltag hatte der Kläger eine Werkstatt mit der Instandsetzung seines E 230, EZ 9/96, beauftragt. Am 10.12.04 stoppte er den Auftrag, nachdem die gegnerische Versicherung Zweifel an der Unfalldarstellung angemeldet hatte. Da man sich nicht verständigen konnte, leitete der Kläger am 6.1.05 ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Infolge eines werkstattinternen Fehlers wurde der Wagen trotz des Reparaturstopps zwischenzeitlich instandgesetzt und dem Kläger am 28.1.05 zurück gegeben. Für die Ausfallzeit von 54 Tagen beanspruchte er eine Entschädigung von 3.510 EUR, wobei er von einer Haftungsquote von 100 % ausging, obgleich man sich per Teilvergleich auf 80 : 20 geeinigt hatte. Die vorsätzliche Falschbehauptung der Beklagten zum Unfallgeschehen liefere, so der Kläger, einen eigenständigen Haftungsgrund.
Entscheidungsgründe
Statt 416 EUR, so das LG, hat das OLG dem Kläger 2.501 EUR zuerkannt. 53 Tage seien zwar eine „überlange“ Ausfallzeit, unter den gegebenen Umständen dem Kläger aber nicht anzulasten. Die Reparatur zu stoppen, sei vertretbar gewesen, ebenso die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens. Allein mit Hilfe der Fotos im Schadensgutachten sei eine sachgerechte Unfallrekonstruktion nicht möglich gewesen. Ein privates Rekonstruktionsgutachten hätte keinen nennenswerten Zeitvorteil gebracht. Was die Höhe der Entschädigung angeht, nimmt das OLG mit Rücksicht auf das Fahrzeugalter (8 Jahre) – unabhängig vom Zustand des Unfallfahrzeugs – eine Herabstufung um eine Gruppe vor. Ohne Erfolg blieb der Quoten-Einwand. Maßgebend sei die Quote 80 : 20 aus dem Teilvergleich. Von einer vorsätzlichen Falschbehauptung der Beklagten hinsichtlich des Unfallhergangs könne keine Rede sein.
Praxishinweis
Obgleich der anwaltlich beratene Kläger von Anfang an alles richtig gemacht hatte, hat das LG ihn auf eine „Normal-Entschädigung“ für die gewöhnliche Reparaturzeit gesetzt. Bemessungsfehler dieser Art sind in den unteren Instanzen häufig zu beobachten (s. z.B. OLG Düsseldorf VA 07, 22, Abruf-Nr. 070172). Orientierung in „Langzeit-Fällen“ ebenso wie bei älteren Fahrzeugen bietet BGH NJW 05, 1044; aktuell AG Gifhorn NZV 07, 149 (Reparaturverzögerung wegen Schwierigkeiten mit Ersatzteilen). Ein ständiger Streitpunkt sind auch die Verzugszinsen. Unter welchen Voraussetzungen ein Versicherer in Verzug gerät (Stichwort Prüffrist, hier 2 Wochen), wird im OLG-Urteil ausführlich erörtert.
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