01.03.2005 | Unfallschadensregulierung
Restwert bei Eigenverwertung per Internet
1. Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluss an Senatsurteile vom 5.3.85, NJW 85, 2469 = VersR 85, 593, und vom 21.1.92, NJW 92, 903 = VersR 92, 457). |
2. Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muss sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt. |
(BGH 7.12.04, VI ZR 119/04, NJW 05, 357, Abruf-Nr. 050148) |
Sachverhalt
Bei einem Unfall am 24.11.01 erlitt das Fahrzeug des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der von ihm beauftragte Sachverständige ermittelte folgende Werte:
| 13.200 DM |
| 1.600 DM |
Durch einen Arbeitskollegen auf die Möglichkeit hingewiesen, den Unfallwagen auf dem Restwertemarkt im Internet los zu werden, verkaufte er sein Fahrzeug unrepariert an einen Restwertehändler. Den Preis nannte er nicht, bestritt aber auch nicht die Behauptung der Beklagten, mindestens 6.000 DM erlöst zu haben. Zwei Wochen nach dem Verkauf teilte die beklagte Versicherung dem Kläger mit, ihr liege ein Restwertangebot über 6.000 DM vor. Auf dieser Basis rechnete sie ab. Der Kläger wollte sich nur den Restwert laut Gutachten anrechnen lassen und machte die Differenz im Klagewege geltend. In allen drei Instanzen blieb er erfolglos.
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