01.07.2005 | Unfallschadensregulierung
Restwertbemessung bei Wiederaufbau des Unfallwracks
Ein Geschädigter, der nach einem wirtschaftlichen Totalschaden sein Fahrzeug behält und instandsetzen lässt, braucht sich nur den Restwert laut Schadensgutachten anrechnen zu lassen. Günstigere Restwertangebote, die ihm vom Versicherer mitgeteilt werden, sind unter diesen Umständen von vornherein unbeachtlich (AG Recklinghausen 8.3.05, 11 C 393/04, Abruf-Nr. 051626). |
Sachverhalt
Das Auto der Klägerin hatte einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Der Wiederbeschaffungswert betrug laur Gutachten 1.900 EUR, der Restwert 100 EUR. Trotz eindeutiger Reparaturunwürdigkeit hat die Klägerin ihr Auto behalten und selbst instand gesetzt. Unter Hinweis auf ein um 370 EUR höheres Restwertangebot eines „Spezialisten“ rechnete der Versicherer auf Totalschadensbasis ab. Die Klage auf den Differenzbetrag (370 EUR) war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Für maßgebend hat das AG den Restwert laut Gutachten gehalten. Zwar gebe es Konstellationen, in denen ein Geschädigter ein höheres Restwertangebot eines spezialisierten Aufkäufers berücksichtigen müsse. Diese in engen Grenzen bestehende Obliegenheit setze jedoch voraus, dass der Geschädigte das Unfallwrack tatsächlich verkaufen oder in Zahlung geben möchte. Wer dagegen sein Fahrzeug behalte und instandsetzen lasse, könne ein solches Angebot gar nicht annehmen, weshalb die Restwertschätzung des Sachverständigen maßgeblich bleibe.
Praxishinweis
Dass der Ersatzanspruch trotz durchgeführter Reparatur und Weiterbenutzung auf den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) beschränkt ist, war unstrittig und kann spätestens nach BGH NJW 05, 1110 (= VA 05, 59, 82 ff., Abruf-Nr. 050707) nicht mehr ernsthaft bestritten werden. Streitpunkt war allein die Anrechnung des Restwertes der Höhe nach. Für die Frage, in welcher Höhe der Restwert zu berücksichtigen ist, gilt zum einen das Wirtschaftlichkeitspostulat (BGH NJW 00, 800). Zum anderen ist das Gebot der Geringhaltung des Schadens zu beachten (§ 254 Abs. 2 BGB). Hiernach muss der Geschädigte eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nur in Sonderfällen wahrnehmen (BGH a.a.O.). Was aber, wenn der Geschädigte sein – reparaturunwürdiges – Fahrzeug gar nicht verwertet, sondern nach einer (wirtschaftlich unvernünftigen) Reparatur weiterbenutzt?
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