Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Die Eigenreparatur ‒ Chancen und Risiken

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Unter ganz unterschiedlichen Aspekten ist die Eigenreparatur ein ständiger Begleiter der Unfallregulierungspraxis. Wo für den Geschädigten/Mandanten Optimierungspotenzial besteht und wo sie eher mit Nachteilen verbunden ist, erfahren Sie ‒ nach Fallgruppen sortiert ‒ im Folgenden. |

     

    Übersicht 1 / Die Eigenreparatur durch einen privaten Geschädigten

    • 1. Allgemeines in fünf Punkten
    • a) Ausgangspunkt: Dem Geschädigten steht es bei einem Haftpflichtschaden frei, ob er sein Fahrzeug überhaupt repariert und wenn ja, ob in einer Fremdwerkstatt oder in Eigenleistung oder in einem Mix von beidem. So oder so kann er (nur) den für die Instandsetzung „erforderlichen“ Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).

     

    • b) Grundsatz: Der Geschädigte, der seinen Unfallwagen selbst repariert, kann dem Schädiger die Kosten einer Fremdreparatur einschließlich Unternehmergewinn in Rechnung stellen, der Ersatzanspruch ist nicht auf die Selbstkosten beschränkt (BGH NJW 73, 1647; NJW 89, 3009; NJW 92, 1618; NJW 03, 2085).

     

    • c) Fiktive Abrechnung: In Eigenreparatur-Fällen werden die Kosten einer Fremdreparatur üblicherweise auf Gutachtenbasis abgerechnet. Diese Abrechnungsart geht dem Geschädigten nicht dadurch verloren, dass er sein Fahrzeug vor oder nach seiner Schadensabrechnung in Eigenleistung instand gesetzt hat (LG Saarbrücken 7.6.19, 13 S 50/19, Abruf-Nr. 209783, VA 19, 131; OLG Düsseldorf DAR 21, 199 ‒ Fremdreparatur).

     

    • Eine Beschränkung auf die tatsächlichen Kosten findet selbst dann nicht statt, wenn der Geschädigte behauptet, die Eigenreparatur sach- und fachgerecht nach Maßgabe des von ihm eingeholten Gutachtens durchgeführt zu haben (falsch OLG Schleswig 17.11.16, 7 U 20/16, Abruf-Nr. 191064, unter Fehlinterpretation von BGH 3.12.13, VI ZR 24/13; zutreffend LG Saarbrücken a. a. O.).

     

    • Der Schädiger/VR hat lediglich die Möglichkeit, das Gutachten in Einzelpositionen substanziiert zu bestreiten. Das Prognoserisiko trägt er nicht. Außerdem kann er von seinem Verweisungsrecht Gebrauch machen (dazu Ziff. 2).

     

    • d) Konkrete Abrechnung: Für Irritation sorgt, dass dem Geschädigten nach der aktuellen BGH-Rspr. gestattet wird, eine rechnungslose Reparatur „wertmäßig“ abzurechnen (15.2.05, VI ZR 172/04; 8.12.09, VI ZR 119/09). Da Gegenstand der Abrechnung keine gedachte, sondern eine reale Reparatur ist, kann man von einer konkreten Abrechnung i. w. S. sprechen (OLG Düsseldorf 15.10.07, I-1 U 45/07, Abruf-Nr. 073127; Greiner, zfs 06, 63 [68]; Wellner, NJW 12, 7 [10]; anders Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVR, § 249 Rn. 121/138).

     

    • e) § 254 Abs. 2 BGB: Eine Obliegenheit zur Eigenreparatur, auch in Form einer Notreparatur, besteht selbst für einen (angestellten) Kfz-Mechaniker nicht (BGH NJW 70, 1454, 1455 re. Sp.).
    • 2. Detailfragen bei fiktiver Abrechnung

    Bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten tauchen vor allem fünf Probleme auf:

     

    • Kann der Schädiger/VR den Eigenreparierenden auf eine preisgünstigere freie Werkstatt verweisen oder wird die Verweisung durch eine Eigenreparatur gesperrt?

     

    • Antwort: Nein, eine Sperre tritt bei fiktiver Abrechnung nicht ein (BGH 14.5.13, VI ZR 320/12; 15.7.14, VI ZR 313/13). Auf eine bevorstehende oder bereits durchgeführte Eigenreparatur hinzuweisen, kann sogar ein Eigentor sein, wird doch die eine Verweisung sperrende Behauptung „scheckheftgepflegt“ konterkariert (vgl. OLG Köln 7.11.16/9.1.17, 5 U 81/16, Abruf-Nr. 194371, VA 17, 113).
    • Gibt es Ersatz der MwSt. aus einem Kauf von Ersatzteilen bzw. aus umsatzsteuerpflichtigen Teilarbeiten, wie z. B. eine finale Lackierung?

     

    • Antwort: Strittig; für Ersatzteile ja, vgl. OLG Düsseldorf 23.3.10, I-1 U 188/09, juris; LG Saarbrücken 7.6.19, 13 S 50/19, Abruf-Nr. 209783, VA 19, 131, m. w. N. Offene Anschlussfrage beim Ersatzteilkauf: Nettobetrag laut Gutachten oder lt. Rechnung? Ausführlich dazu Ch. Huber, Das neue Schadenersatzrecht, § 1 Rn. 219 ff.

     

    • Muss der Geschädigte sich einen Arbeitnehmerrabatt, z. B. auf Ersatzteile, anrechnen lassen?

     

    • Antwort: In BGH NJW 92, 1618 wie auch in BGH NJW 03, 2085 wurden Ersatzteile verwendet, die dem Geschädigten mit Arbeitnehmerrabatt überlassen worden sind. Eine Anrechnung ist jeweils unterblieben. Dass bei konkreter Abrechnung ein erhaltener Mitarbeiterrabatt zugunsten des Schädigers anzurechnen ist, ist entschieden (BGH NJW 12, 50 ‒ Werksangehörigenrabatt). Unter Berufung auf die Großkundenrabatt-Entscheidung BGH NJW 20, 144 wird der Schädiger/VR auch einem fiktiv abrechnenden Angehörigen eines Kfz-Betriebs den Rabatt-Einwand entgegensetzen. Ob man damit durchdringt, ist trotz BGH NJW 20, 144 eine offene Frage. Zur Problematik Eggert, VA 12, 79.

     

    • Eigenreparatur und Vorschaden ‒ gibt es da Probleme?

     

    • Antwort: Ja, die kann es geben, weshalb der Geschädigte ggf. gezielt zu beraten ist. Zwei Situationen sind zu unterscheiden. Der aktuell beschädigte Wagen hat im Schadensbereich einen reparierten bzw. unreparierten Vorschaden. Wie damit umzugehen ist, steht in VA 20, 120 und VA 18, 188. Zum Einfluss einer Eigenreparatur auf die Höhe des WBW in einer Kaskosache aktuell OLG Brandenburg 7.4.21, 11 U 104/20, juris; zur fiktiven Restwertermittlung s. BGH VA 21, 98 (diese Ausgabe). Szenario zwei betrifft die Zukunft: erneuter Unfall mit Beschädigung im vorgeschädigten Bereich (= vormaliger Neuschaden). Um bei einem erneuten Unfall keine Nachteile infolge der Vorschädigung zu haben, kann es sinnvoll sein, von einer Eigenreparatur des aktuellen Schadens abzusehen und eine Werkstatt zu beauftragen.

     

    • Wonach bemisst sich im Fall der Eigenreparatur der Nutzungsausfallschaden ‒ nach der tatsächlichen oder nach der im Gutachten prognostizierten Reparaturdauer?

     

    • Antwort: Bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis nach den Konditionen einer Markenwerkstatt kann Entschädigung nur für denjenigen Zeitraum verlangt werden, den die Reparatur in einer solchen Werkstatt erfordert (BGH NJW 92, 1618 unter II 5; BGH NJW 03, 3480; OLG Düsseldorf DAR 21, 199). Ist die tatsächliche Reparaturdauer kürzer als kalkuliert, ist sie maßgeblich (BGHZ 66, 239 unter III).
    • 3. Detailfragen bei konkreter Abrechnung nach Eigenreparatur

    Wann ist eine Eigenreparatur zweckmäßig? Wann macht es aus Sicht des Geschädigten Sinn, eine Eigenreparatur „wertmäßig“, also „konkret“ abzurechnen?

     

    Antwort: Das hängt davon ab, auf welcher der vier Schadensstufen der Geschädigte sich befindet (abzustellen ist auf die Bruttowerte lt. Gutachten).

     

    • Stufe 1 (kalkulierte Reparaturkosten (RK) + merkantiler Minderwert (MW) < Wiederbeschaffungsaufwand (WBA): Hier fährt der Geschädigte am besten, wenn er die (Netto-)Reparaturkosten fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet. Bei eigener Mithaftung kann eine Eigenreparatur lohnenswert sein. Zum Grundsätzlichen einer fiktiven Abrechnung oben Ziff. 1c, zu Detailproblemen Ziff. 2.

     

    • Stufe 2 (kalkulierte RK + MW zwischen WBA und WBW): Leitentscheidung ist BGH NJW 03, 2085: Zuspruch der (fiktiven) Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Auf die Qualität der Reparatur kommt es auf dieser Stufe nicht an, d. h., eine Eigenreparatur kann genügen, auch in Form einer Teilreparatur. Wichtig ist: Das Fahrzeug muss wieder verkehrssicher sein. Zu den Anforderungen s. Praxishinweis in VA 15, 127 zu OLG Hamburg 8.4.15, 14 U 112/14, Abruf-Nr. 144822. Reparaturbestätigungen sehen die Gerichte kritisch, zumal bei privaten Eigenreparaturen. Zum Ersatz der Kosten für eine Reparaturbestätigung BGH 24.1.17, VI ZR 146/16, Rn. 10. Wichtig ist ferner eine Weiterbenutzung von mindestens sechs Monaten.
    • Bei einer Veräußerung vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist scheidet eine fiktive Abrechnung von Reparaturkosten in der Regel aus. Anders liegen die Dinge bei konkreter Abrechnung (BGH NJW 07, 588; NJW 11, 667). Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug selbst repariert, Reparaturkosten, die den WBW nicht übersteigen, regelmäßig (nur) ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht (BGH NJW 11, 667). Wie das bei einer Eigenreparatur funktioniert, steht im nächsten Abschnitt.

     

    • Stufe 3 (kalkulierte RK + MW im 130-Prozent-Bereich): Reparaturkosten können hier grds. nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden (BGH VA 10, 37 = DAR 10, 133). Leitentscheidung in einem Eigenreparatur-Fall ist BGH NJW 92, 1618, bestätigt von BGH NJW 05, 1108, wo es heißt: „Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat. Das ist aber nur der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will.“

     

    • Den Nachweis einer fachgerechten und vollständigen Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigen zu führen, ist in Eigenreparatur-Fällen häufig eine unüberwindbare Hürde (Details bei Eggert, VA 17, 63). Um ein Zurückfallen auf den WBA zu verhindern, muss an die (Auffang-)Argumentation gedacht werden, die mit den Stichworten Teilreparatur/konkrete Abrechnung skizziert ist. Mit der bloßen Absicht einer Vollreparatur ist das besondere Integritätsinteresse nicht dargetan, auch nicht bei Mittellosigkeit (LG Saarbrücken NJW 10, 2359).

     

    • Für eine Teilreparatur in Eigenleistung gilt: Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Brutto-WBW (nicht: in Höhe …) ist selbst auf der Stufe 3 sichergestellt, wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den WBA übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den WBA beschränkt (BGH NJW 05, 1110; DAR 10, 133). Drei Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:

     

      • Der Wert der Teilreparatur übersteigt den WBA, bleibt aber unter dem WBW.
      • Der Wert der Teilreparatur übersteigt den WBW um nicht mehr als 30 Prozent.
      • Der Wert der Teilreparatur übersteigt den WBW um mehr als 30 Prozent.

     

    • Fall I ist vom BGH entschieden (NJW 05, 1110 ‒ Werkstattreparatur; DAR 10, 133 ‒ Eigenreparatur), die Fälle II und III nur indirekt. Klar ist: Reparaturkosten über dem WBW muss der Schädiger/VR nur bei einer fachgerechten und vollständigen Reparatur finanzieren, nicht bei einer Teilreparatur, egal, ob in einer Fremdwerkstatt oder in Eigenarbeit.
    • Praxistipp | Ziel des Geschädigten, der keine fachgerechte Vollreparatur nachweisen kann, muss sein, eine (Eigen-)Reparatur im Wert über dem WBA lt. Gutachten darzulegen und zu beweisen. Schon die Darlegung macht erfahrungsgemäß Schwierigkeiten, erst recht der Nachweis, zumal die Bewertungsparameter ungeklärt sind. Beispiel für ein Scheitern schon auf der Darlegungsebene: BGH DAR 10, 133 Rn. 8 mit berechtigter Kritik von Ernst, DAR 10, 231.
    • Beweisbehauptung: Entweder als Primär- oder als Hilfsbehauptung kann formuliert werden: „Das Fahrzeug XY ist im Wege der Eigenreparatur wertmäßig in einem Umfang repariert worden, der den Wiederbeschaffungsaufwand lt. Schadensgutachten vom … in Höhe von … EUR übersteigt. Beweis: Sachverständigengutachten“.
    •  
    • Um dem Einwand „unsubstanziiert“ vorzubeugen, empfiehlt sich, Details der Eigenreparatur so konkret wie möglich vorzutragen. Welche im Gutachten kalkulierten Arbeiten wurden ausgeführt, mit Neu- oder mit Gebrauchtteilen? Materialrechnungen vorzulegen ist auch an dieser Stelle (also nicht nur wegen der MwSt.) hilfreich. Eine Reparaturbestätigung ohne Aussage zur Qualität und Dauer der tatsächlich durchgeführten Reparatur kann den Nachweis nicht liefern (s. auch BGH DAR 10, 133 Rn. 8). Weitere Praxishinweise, auch zur heiklen Bewertungsproblematik, in VA 18, 80/82 und in VA 07, 192 zu OLG Düsseldorf 15.10.07, I-1 U 45/07, Abruf-Nr. 073127.
    • Stufe 4 (kalkulierte RK + MW jenseits der 130 Prozent-Grenze): Laut BGH ist eine Reparatur, egal ob fremd oder eigen, in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die geschätzten Reparaturkosten (incl. MW) den WBW um mehr als 30 Prozent übersteigen (NJW 15, 2958 Rn. 7). Ohne den Nachweis einer fachgerechten und vollständigen (Eigen-)Reparatur hat der Geschädigte keine Chance, mehr als den WBA zu liquidieren (BGH 15.11.11, VI ZR 30/11 [151 Prozent]).
    •  
    • M. a. W.: Auf der Stufe 4 kann der Geschädigte mit einer bloßen Teilreparatur eine Abrechnung nach dem WBA nicht verhindern. Die Instanzgerichte folgen dem BGH nicht uneingeschränkt, vgl. VA 18, 80/83.
     

    Übersicht 2 / Reparatur im eigenen Kfz-Betrieb

    • 1. Grundfall: Nach einem Haftpflichtschaden an einem Vorführwagen wird das Fahrzeug im eigenen Betrieb des Händlers instand gesetzt. Abgerechnet wird
      • a) der Nettobetrag lt. Schadensgutachten oder
      • b) der Nettobetrag gemäß eigener Rechnung.
    •  
    • Der gegnerische VR kürzt in beiden Fällen um den Unternehmergewinn, den er mit 20 Prozent veranschlagt. Außerdem streicht er die UPE-Aufschläge.

     

    • 2. Rechtslage nach BGH: Ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringenden Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, beschädigtes Eigentum selbst zu reparieren, hat einen Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur incl. Unternehmergewinn. Dies gilt selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornimmt (BGH VersR 14, 256 Rn. 11 [keine Kfz-Werkstatt]). Ersatzfähig sind die Kosten einer markengebundenen Fremdwerkstatt, die für die erforderliche Reparatur ortsüblich berechnet werden (BGH a. a. O. Rn. 12).

     

    Frage: Kann ein fiktiv abrechnender Markenbetrieb auf eine preisgünstigere freie Werkstatt verwiesen werden?

     

    Antwort: Prinzipiell ja, praktisch nein. In der Regel handelt es sich um ein Fahrzeug unter drei Jahren. Ist es älter, ist es scheckheftgepflegt.

     

    Frage: Was ist mit den UPE-Aufschlägen?

     

    Antwort: Die grundsätzliche Antwort gibt BGH 25.9.18, VI ZR 65/18, Abruf-Nr. 205554, VA 19, 21: „Die Frage der „Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge“ entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten. Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.“

     

    Ersatzfähigkeit bei werkstatteigenem Fahrzeug bejaht: AG Mainz 26.3.19, 80 C 141/18, Abruf-Nr. 209811; AG Stuttgart 12.6.09, 41 C 1024/19, Abruf-Nr. 209723; AG Nördlingen 21.7.20, 2 C 129/20, Abruf-Nr. 217707; AG Ellwangen 16.1.14, 2 C 195/12, Abruf-Nr. 140481.

    Frage: Kann der Schädiger/VR die Abrechnung mit der Begründung kürzen, gewerblichen Kunden werde auf die Ersatzteilkosten ein Rabatt von 15 Prozent gewährt?

     

    Antwort: Die Grundsatzantwort gibt BGH 29.10.19, VI ZR 45/19, Abruf-Nr. 212615: „Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne Weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist.“ Zu Praxisproblemen und einschlägiger Instanz-Rspr. s. VA 20, 19.

    Frage: Was ist mit dem Prognose- und Werkstattrisiko?

     

    Antwort: Der fiktiv abrechnende Kfz-Betrieb trägt das volle Risiko, dass der geltend gemachte Aufwand erforderlich i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist. Bei konkreter Abrechnung ist eine Berufung auf das Werkstattrisiko bedingt erfolgversprechend, nämlich insoweit, als sich ein Risiko verwirklicht hat, das der geschädigte Betrieb nicht beeinflussen konnte, z. B. verzögerte Ersatzteillieferung. Zum Problem aktuell AG Wesel 8.10.20, 5 C 108/19, Abruf-Nr. 220973 (konkrete Abrechnung auf Basis einer Eigenrechnung).

     

    Frage: Kann ein Kfz-Betrieb den Integritätszuschlag von bis zu 30 Prozent beanspruchen?

     

    Antwort: Grundsätzlich ja, vgl. OLG Saarbrücken 16.5.13, 4 U 324/11, Abruf-Nr. 132551 (auch zum Weiterbenutzungserfordernis). Bei geschätzten Reparaturkosten (incl. merk. Minderwert) über 130 Prozent (Stufe 4) besteht die Möglichkeit, durch wirtschaftlich vernünftige Kostendämpfungsmaßnahmen (reduzierte, umsatzsteuerfreie Eigensätze beim Lohn, Verzicht auf Unternehmergewinn, Einsatz von Gebrauchtteilen, Ersatzteilrabatt) innerhalb des 130-Prozent-Bereichs zu bleiben und bei fachgerechter und vollständiger Reparatur Kosten bis zu 130 Prozent geltend zu machen.

     

    Wichtige Ausnahme: Eine Ausnahme vom Grundsatz „Fremdreparaturkosten incl. Unternehmergewinn“ macht die Rechtsprechung, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können (BGH VersR 14, 256, Rn. 11). In diesem Ausnahmefall (Werkstattleerlauf) ist der Schädiger/VR nach ständiger, aber fragwürdiger Rechtsprechung zum Abzug des Unternehmergewinns berechtigt. Er kann mit 20 Prozent der Netto-Reparaturkosten veranschlagt werden (so OLG Saarbrücken 16.5.13, 4 U 324/11, Abruf-Nr. 132551).

     

    Der Schädiger/VR ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Betrieb nicht ausgelastet ist (BGH a. a. O.). Dabei muss der geschädigte Betrieb im Rahmen der sekundären Darlegungslast seine Auslastungssituation konkret darstellen (BGH a. a. O.). Die sekundäre Darlegungslast wird erst und nur aktiviert, wenn der Schädiger/VR eine Nichtauslastung zumindest ansatzweise behauptet hat (OLG Hamm 17.1.20, 9 U 132/19, Abruf-Nr. 216150). Weiterführende Hinweise zur primären und sekundären Darlegungslast in der Checkliste VA 14, 38. Aktuelle Rechtsprechung pro Kfz-Betrieb: AG Brühl 27.8.19, 24 C 34/19, Abruf-Nr. 211158; AG Nördlingen 21.7.20, 2 C 129/20, Abruf-Nr. 217707. Zu den Auswirkungen der Coronapandemie auf die Auslastungsfrage (Stichworte: Auftragsrückgang, Kurzarbeit) liegt noch keine Rspr. vor. Abzustellen ist auf die zur Unfallzeit tatsächlich vorhandene Kapazität.