01.06.2005 | Unfallschadensregulierung
Restwertregress abgelehnt
Ein Kfz-Sachverständiger, der nach einem Haftpflichtschaden mit der Schadensschätzung beauftragt wird, verletzt seine Pflicht nicht, wenn er im Rahmen der Restwertermittlung nur bei örtlichen Autohändlern Angebote einholt und dann den Mittelwert zugrundelegt (LG Frankfurt a.M. 6.4.05, 2-16 S 285/04, Abruf-Nr. 051352). |
Sachverhalt
Die beklagten Sachverständigen wurden vom geschädigten Fahrzeugeigentümer mit der Erstattung eines Schadengutachtens beauftragt. Die Reparaturkosten betrugen 9.512 EUR, der Wiederbeschaffungswert lag bei 9.100 EUR, der Restwert bei 2.500 EUR. Zur Rechtfertigung trugen die Beklagten vor, bei fünf örtlichen Autohändlern Angebote zwischen 1.800 und 3.000 EUR eingeholt zu haben. Demgegenüber hat der klagende KH-Versicherer durch seine Internetrecherche (car-tv) aus 39 Angeboten fünf deutlich höhere vorgelegt. Das höchste Angebot über 4.200 EUR hatte man dem Geschädigten mitgeteilt, war damit jedoch zu spät gekommen, weil der Wagen bereits verkauft war. Das AG gab der „Regress-Klage“ des Versicherers statt. Das LG wies sie zurück.
Entscheidungsgründe
Eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hat das LG verneint. Die Klägerin habe weder einen methodischen Fehler noch einen sonstigen Mangel bei der Restwertermittlung dargelegt. Zwar sei die BGH-Rspr., wonach ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet sei, den Sondermarkt für Restwerteaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, „nicht direkt auf die Anforderungen an das Sachverständigengutachten zu übertragen“. Zulässig sei aber die Schlussfolgerung, dass der Sachverständige den allgemeinen Markt als „Hauptquelle für die Schätzungsgrundlagen nutzen kann und muss“. Müsste der Sachverständige auch den Markt im Internet berücksichtigen, würde der Geschädigte in seiner wirtschaftlichen Freiheit eingeschränkt. Zurückgewiesen hat das LG das Argument der Klägerin, der Sachverständige müsse seinem Auftraggeber den Kontakt zu den Internetanbietern ermöglichen. Erfolglos blieb auch der Angriff gegen die konkrete Restwertermittlung. Auch hier vermisste die Kammer einen substantiierten Sachvortrag, zumal die Beklagten die von ihnen eingeholten Händlerangebote komplett vorlegen konnten, während die Klägerin von 39 Angeboten nur die ersten fünf präsentiert hatte.
Praxishinweis
In Verkennung der Brisanz des Themas hat das LG leider keine Revision zugelassen. Indes ist es nur eine Frage der Zeit, dass der BGH die Anforderungen an die Restwertermittlung durch einen Kfz-Sachverständigen präzise definieren muss. Gewiss haben Sachverständige, die sich auf den allgemeinen (örtlichen) Markt beschränken, Rückendeckung aus Karlsruhe, nicht zuletzt durch BGH VA 05, 40 (Abruf-Nr. 050148). Auch die instanzgerichtliche Regress-Judikatur steht bisher klar auf ihrer Seite (z.B. OLG Köln VA 04, 163, Abruf-Nr. 042416). Doch die Mehrheit bröckelt, vgl. LG Koblenz, 6. ZK, VersR 03, 1050 (abw. LG Koblenz, 12. ZK, NZV 05, 46); AG Göppingen SP 05, 142, LG Gießen MDR 01, 1237.
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