01.09.2006 | Unfallschadensregulierung
Rückstufungsschaden auch im Mithaftungsfall
Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt (BGH 25.4.06, VI ZR 36/05, Abruf-Nr. 062146). |
Sachverhalt
Nach einem Unfall vom 23.11.03 wurde – nach anfänglicher Kontroverse – unstreitig, dass die Klägerin zu 50 % mithaftet. Sie nahm deshalb ihre (Voll-)Kaskoversicherung in Anspruch. Gerichtlich festgestellt wollte sie die Verpflichtung der Beklagten sehen, dass diese als Gesamtschuldner zu 50 % für sämtliche Schäden einzustehen haben, die aus der Inanspruchnahme ihrer Versicherung resultieren. Das AG hat den Feststellungsantrag abgewiesen, erst der BGH hat die begehrte Feststellung ausgesprochen.
Entscheidungsgründe
Zunächst bejaht der BGH das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerin könne ihren Anspruch im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Zwar könnte sie den Rückstufungsschaden für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung beziffern. Die Schadensentwicklung sei aber noch nicht abgeschlossen, so dass die Feststellungsklage insgesamt zulässig sei. Entgegen der Ansicht des LG sei sie auch begründet. Denn trotz der anteiligen Mithaftung der Klägerin sei der Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung eine adäquate Folge des Unfalls. Mitursächlichkeit sei im Haftungsrecht ausreichend. Die Quote – hier 50 : 50 – gelte auch für den Rückstufungsschaden. Da die Beklagten ihre Haftung zunächst dem Grunde nach bestritten hätten, sei die Klägerin auch berechtigt gewesen, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
Praxishinweis
Kasko ja, Haftpflicht nein – so lässt sich das Thema „Rückstufungsschaden“ (Rabattverlust) haftungsrechtlich auf den Punkt bringen. Dass der Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung auch in Mithaftungsfällen anteilig auf den KH-Versicherer abgewälzt werden kann, ist nunmehr i.S.d. bisher h.M. endgültig geklärt. Entschieden ist auch, dass die Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers grundsätzlich erstattungsfähig sind (BGH VersR 05, 558 – Gebäudekasko; BGH VA 06, 56, Abruf-Nr. 060630 = NJW 06, 1065 – Unfallversicherung). Was für die Anwaltskosten noch nicht geklärt ist, ist das Schicksal dieser Position bei einer Abrechnung nach Quotenvorrecht. Die besseren Gründe sprechen gegen eine Quotenbevorrechtigung. Dem Anwalt des Geschädigten, der sich für eine Inanspruchnahme des Kaskoversicherers entschieden hat (mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB vielleicht auch hat entscheiden müssen, siehe OLG Naumburg VA 04, 147, Abruf-Nr. 041930), ist jedenfalls zu empfehlen, den gegnerischen KH-Versicherer rechtzeitig vor diesem Schritt zu unterrichten. Was die Höhe des Rückstufungsschadens angeht, so hilft die eigene Kaskoversicherung zwar bei der Bezifferung. Der in der Zukunft eintretende Schaden ist aber nur mit einer Feststellungsklage verfolgbar. Ein Splitting hält der BGH nicht für nötig, d.h. eine Feststellungsklage ist insgesamt zulässig.
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