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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Muss der Geschädigte die Vollkaskoversicherung zur Vorfinanzierung in Anspruch nehmen?

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Wie man es macht, kann es falsch sein. Nimmt der Geschädigte seine Kasko zur Vorfinanzierung der Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten in Anspruch, muss er mit Blick auf seinen Rückstufungsschaden mit dem Einwand des Mitverschuldens rechnen. Unterlässt er es, kann ihm der gleiche Einwand drohen. Die in dieser Ausgabe (Seite 148) vorgestellte Entscheidung des OLG Dresden gibt Veranlassung, die in der Rspr. der Instanzgerichte umstrittene, vom BGH noch nicht entschiedene Frage näher zu beleuchten, unter welchen Voraussetzungen eine Obliegenheit zur Inanspruchnahme der eigenen Vollkasko besteht. |

     

    Das Problem stellt sich in folgenden Fällen:

     

    • Leasingfahrzeuge und bankfinanzierte Autos sind i.d.R. vollkaskoversichert, die übrigen Pkw, sofern jüngeren Datums, größtenteils. Nachdem sich in der Rechtsprechung die Ansicht durchgesetzt hat, dass ein Geschädigter nur in sehr engen Grenzen zur Vorfinanzierung der Reparatur- bzw. der Ersatzbeschaffungskosten durch Eigenmittel oder Kreditaufnahme verpflichtet ist, kommt verstärkt der Einwand, der Geschädigte habe mithilfe seiner Vollkasko „zwischenfinanzieren“ müssen.