26.04.2010 | Unfallschadensregulierung
Schuldnerschutz beim Schadensregress
Macht ein Unfallversicherungsträger wegen der Zahlung eines Verletztengelds einen nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadenersatzanspruch geltend, ist der kongruente Erwerbsschaden eines selbstständigen Unternehmers nach den Grundsätzen für die Ermittlung des entgangenen Gewinns zu schätzen (BGH 23.2.10, VI ZR 331/08, Abruf-Nr. 100986). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nimmt die Kl. gem. § 116 Abs. 1 SGB X bei dem beklagten VR Regress, nachdem sie für ein Mitglied, eine selbstständige Kauffrau, infolge eines Unfalls Verletztengeld gezahlt hat. Hauptstreitpunkt ist die Frage, ob die Kl. nur die Höhe der auf Basis eines fiktiven Jahreseinkommens berechneten Auszahlungen incl. darauf entfallender Sozialversicherungsbeiträge belegen müsse oder ob sie, wie die Bekl. meint, den konkreten Verdienstausfall der Geschädigten nachzuweisen habe.
Das OLG ist der Kl. gefolgt - zu Unrecht, wie der BGH urteilt. Trotz zeitlicher und sachlicher Kongruenz des Verletztengelds zum entstandenen Erwerbsschaden bestehe der übergegangene Anspruch nur im Umfang des tatsächlich eingetretenen Erwerbsschadens. Dieser sei, wie auch sonst, unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH ist überzeugend. Die haftpflichtrechtlichen Grundsätze der Schadensfeststellung können durch den gesetzlichen Forderungsübergang und durch sozialrechtliche Pauschalierungen nicht überspielt werden (Ausnahme in § 116 Abs. 8 SGB X - Behandlungskosten). Dass den Zessionar eine eigene Schadensminderungspflicht hinsichtlich des Erwerbsschadens treffen kann, geht aus dem Urteil des BGH v. 17.11.09, VI ZR 58/08, Abruf-Nr. 100014) hervor (Dienstherrnregress).
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