26.03.2008 | Unfallschadensregulierung
Sechsmonatsfrist auch bei konkreter Abrechnung eines 130 %-Falles
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert (WBW) um nicht mehr als 30 Prozent übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (WBW minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur in einer Fremdwerkstatt mit Abrechnung unter Rechnungsvorlage nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall 6 Monate weiter nutzt (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, u.a. VA 03, 80 = VersR 04, 1620; OLG Düsseldorf 3.3.08, I-1 W 6/08, n.rkr., Abruf-Nr. 080784). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem Unfall am 12.12.06 ergab das Schadensgutachten: Reparaturkosten (brutto): 7.189 EUR; Wiederbeschaffungswert (brutto): 5.700 EUR; Restwert: 1.800 EUR. Der Kläger ließ den Pkw vollständig und fachgerecht reparieren. Die Rechnung (7.178 EUR inkl. USt.) legte er dem gegnerischen Versicherer (VR) zur Regulierung vor. Dieser zahlte nur einen Betrag in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands. Vor Ablauf von 6 Monaten komme trotz fachgerechter Reparatur keine weitere Zahlung in Frage. Am 5.6.07, kurz vor Ablauf der Frist, wurden die Instandsetzungskosten voll ausgeglichen. Inzwischen hatte der Kläger Klage erhoben (Rechtshängigkeit 26.5.07). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat das LG dem Kläger die Kosten auferlegt. Er habe zu früh geklagt. Der VR habe den Spitzenbetrag zurückhalten dürfen.
Nach Ansicht des OLG entspricht die Entscheidung billigem Ermessen i.S.d. § 91a ZPO. Die Klage sei bei Rechtshängigkeit unbegründet gewesen. Der VR habe mit dem vollständigen Ausgleich so lange warten dürfen, bis der Kläger sein Interesse am Erhalt des Pkw hinreichend nachgewiesen habe. Dazu gehöre regelmäßig – auch bei einer (konkreten) Abrechnung auf Rechnungsbasis bei Reparaturkosten über dem WBW – eine Weiternutzung von sechs Monaten. Angesichts der neuesten BGH-Rechtsprechung müsse der Senat seine Rechtsansicht ändern. Aus einer Gesamtschau der einschlägigen Entscheidungen ergebe sich, dass die vom BGH aufgestellte Forderung nach einer 6-monatigen Weiternutzung in den 130 %-Fällen generell, nicht nur bei fiktiver Abrechnung, zu beachten sei.
Praxishinweis
Die Praxis hätte es sicherlich begrüßt, wenn der VI. ZS wenigstens in einer seiner beiden Entscheidungen aus November 2007 (VA 08, 19/20) gesagt hätte, was es mit der 6-Monatsfrist in einem 130 %-Fall mit konkreter Abrechnung auf sich hat. Das hätte allen Beteiligten viel Arbeit und auch Rätselraten erspart. Die besseren Sachargumente sprechen zwar nach wie vor gegen die 6-Monatsfrist bei konkreter Abrechnung im 130 %-Bereich (so auch außer zahllosen AG und LG das OLG Celle 22.1.08, 5 W 102/07, Abruf-Nr. 080509). Der BGH scheint dies aber entgegen weitverbreiteter Deutung anders zu sehen, was er möglichst bald klarstellen sollte.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,70 € / Monat