25.01.2011 | Unfallschadensregulierung
Stundenverrechnungssätze: Verweisung auch bei Eigenreparatur?
Bei einer fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Gutachtenbasis kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wann der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere Reparaturmöglichkeit nachweist (OLG Braunschweig 27.7.10, 7 U 51/08, Abruf-Nr. 110116, rkr.). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der zur Unfallzeit fünf Jahre alte Geländewagen des Kl., ein Mercedes-Benz 400 CDI, war durch einen Streifanstoß beschädigt worden. Der Kl. ließ den Wagen in seiner eigenen Werkstatt instand setzen. Die Reparaturkosten rechnete er auf Gutachtenbasis ab. Der bekl. Haftpflicht-VR verwies ihn auf einen kostengünstigeren Mercedes-Benz-Service-Partner, acht km vom Wohnort des Kl. entfernt. Die technische Gleichwertigkeit mit einer „normalen“ M-B-Werkstatt stand zuletzt außer Streit. Gestritten wurde vor allem noch über die Frage, ob der Hinweis auf die kostengünstigere Alternativwerkstatt rechtzeitig oder, wie der Kl. meint, verspätet bei ihm eingegangen ist. Ob der Kl. mit der Eigenreparatur schon begonnen hatte, sie eventuell bereits abgeschlossen war, als er die Mitteilung des VR erhielt, lässt sich dem Sachverhalt nicht zweifelsfrei entnehmen. Der VR will den Hinweis innerhalb angemessener Prüffrist nach Erhalt des Gutachtens erteilt haben. Im Übrigen, so sein Standpunkt, gebe es insoweit keine zeitliche Vorgabe. Das LG ist dem nicht gefolgt. Es hat die Verweisung aus Zeitgründen für unbeachtlich erklärt. Als die Reparatur angestanden habe, nämlich wenige Tage nach dem Unfall und der Übersendung des Gutachtens an den VR, habe der Kl. davon ausgehen dürfen, keine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit zu haben als im Gutachten aufgezeigt.
Auf die Berufung des VR hat das OLG die Reparaturkostenabrechnung gekürzt. Dabei hat sich der Senat noch mit zwei Punkten beschäftigt: dem Einwand „Sonderkonditionen“ und dem Verspätungseinwand. In beiden hat er gegen den Kl. entschieden. Dieser habe weder vorgetragen noch sei es ersichtlich, dass die Alternativwerkstatt aufgrund einer Vereinbarung mit dem bekl. VR ihre Leistungen zu Sonderkonditionen anbiete. Den Verspätungseinwand hat das OLG mit der von der Red. als Leitsatz formulierten Aussage zurückgewiesen. Der Rspr. des BGH sei die vom LG angenommene zeitliche Einschränkung nicht zu entnehmen. Wer nicht oder in Eigenregie oder anderweitig günstiger repariere, erleide keinen Nachteil, wenn die Vergleichswerkstatt „verspätet“ benannt werde. Anders wäre es nur, wenn der Kl. seinen Wagen in eine Vertragswerkstatt gebracht hätte. Dann und nur dann sei er in dem Vertrauen auf die Richtigkeit des eingeholten Gutachtens schutzwürdig.
Praxishinweis
Zumindest in der Sonderkonditionenfrage dürfte das OLG schief liegen, wenn es vom Kl. Vortrag dazu verlangt, dass die Vergleichswerkstatt aufgrund einer Vereinbarung mit dem bekl. VR zu Sonderkonditionen arbeitet. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er seiner Abrechnung (Kürzung) die üblichen Preise der benannten Vergleichswerkstatt, also keine Sonderkonditionen, zugrunde gelegt hat, trägt der VR (BGH VA 10, 145; VA 10, 163). Der Geschädigte braucht die Üblichkeit lediglich zu bestreiten, was er mit Nichtwissen tun darf.
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